Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Sie sind hier:

Bundesarbeitsgericht: Alkoholkranke haben Anspruch auf Lohnfortzahlung

München, 19.3.2015 | 14:05 | mtr

Alkoholiker, die aufgrund ihres Alkoholkonsums arbeitsunfähig werden, gelten als Suchtkranke und haben einen gesetzlichen Anspruch auf die sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BGH) in Erfurt am Mittwoch entschieden. Selbst bei einem Rückfall liege in der Regel kein Selbstverschulden durch den Arbeitnehmer vor, urteilten die Richter.

Schattenbild zeigt einen Mann mit gesenkten Kopf beim Alkoholkonsum.Urteil: Alkoholsucht gilt als Krankheit. Süchtigen darf die Entgeltforzahlung nicht einfach verweigert werden.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit 2007 bei einer Baufirma in Nordrhein-Westfalen angestellt war. Am 23. November 2011 wurde er mit 4,9 Promille Alkohol im Blut in ein Krankenhaus eingeliefert und aufgrund seiner Alkoholsucht für zehn Monate krankgeschrieben. Da der Mann bereits zweimal erfolglos versucht hatte, mit einer stationären Therapie von seiner Sucht loszukommen, kündigte der Arbeitgeber am 28. November das Arbeitsverhältnis fristlos. Gegen diese Kündigung zog der Arbeitnehmer vor Gericht.

In einem Vergleich einigten sich beide Parteien darauf, das Arbeitsverhältnis rückwirkend nicht zum 28. November, sondern zum 30. Dezember zu beenden. Für diese 32 Tage verweigerte jedoch der Arbeitgeber die gesetzliche Lohnfortzahlung, da der Arbeitnehmer den Rückfall und somit die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers sprang für den Zeitraum der fehlenden Entgeltfortzahlung ein und zahlte ihrem Mitglied insgesamt rund 1.300 Euro Krankengeld. Da nach Ansicht der Krankenkasse ein Alkoholsüchtiger seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschulden könne und deshalb einen Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, klagte sie auf Erfüllung der gesetzlichen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht Köln urteilten zugunsten des Arbeitnehmers. Der BGH hat diese Urteile im Revisionsverfahren nun bestätigt. Bei einer Alkoholabhängigkeit handle es sich nach dem derzeitigen medizinischen Stand um eine Krankheit, argumentierten die Richter. Alkoholikern könne daher die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht verweigert werden. Sollte sich jedoch durch ein vom Arbeitgeber beauftragtes Gutachten herausstellen, dass der Arbeitnehmer einen Rückfall selbst verschuldet habe, könnten Leistungen verweigert werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, urteilten die Richter.

Weitere Nachrichten zum Thema Rechtsschutzversicherung