Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Sie sind hier:

Poststreik: Das müssen Verbraucher jetzt wissen

München, 10.6.2015 | 10:40 | kro

Erst die Kitas, jetzt auch noch die Post: Briefträger und Paketzusteller des gelben Riesen streiken seit Montagnachmittag bundesweit – unbefristet. Was bedeutet das für Verbraucher?
 

Offener BriefkastenViele Briefkästen bleiben derzeit leer.
Verzögerungen bei der Zustellung sind für Sie vor allem dann ärgerlich, wenn Fristen einzuhalten sind – zum Beispiel, wenn ein Vertrag fristgerecht schriftlich gekündigt werden soll. Hierbei zählt im Regelfall das Eingangsdatum beim Vertragspartner. Allerdings muss dieser einen Streik nicht als Begründung für einen verspäteten Kündigungserhalt gelten lassen. Darauf weist die Deutsche Anwaltsauskunft hin.

Betroffene haben demnach noch andere Möglichkeiten für eine fristgerechte Vertragskündigung: Die Sendung kann beispielsweise über einen anderen Zusteller oder per Fax verschickt werden. Eine E-Mail sei dagegen üblicherweise nicht ausreichend, sagt Rechtsanwalt Christian Bereska vom Zivilausschuss im Deutschen Anwaltverein. Hierfür brauche es nämlich eine qualifizierte Signatur, die nur die Wenigsten hätten.
 

Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen

Anders sieht die Rechtslage hingegen beim Widerrufsrecht für Online-Bestellungen aus. Hier hat jeder Verbraucher laut der Deutschen Anwaltauskunft ein 14-tägiges Widerrufsrecht – manche Unternehmen gewähren sogar eine Frist von 30 Tagen. Entscheidend ist hierbei das Absendedatum der nicht gewollten Ware – wann das Paket genau beim Händler eingeht, ist dagegen nicht von Belang. Als Nachweis der fristgerechten Sendungsaufgabe sollten Sie den Beleg aufheben.

Kommt das Paket eines Online-Händlers erst gar nicht bei Ihnen an, hängt Ihr Anspruch auf Schadensersatz davon ab, ob Ihnen ein festes Lieferdatum zugesichert wurde. Die meisten Händler schützen sich mit unverbindlichen Lieferterminen davor. Selbst wenn Ihnen ein fester Liefertermin versprochen wurde, erhalten Sie laut der Deutschen Anwaltauskunft nicht automatisch Schadensersatz. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass Ihnen durch die Lieferungsverzögerung ein konkreter finanzieller Schaden entstanden ist – dies ist eher bei geschäftlichen als bei privaten Bestellungen vorstellbar.

Verschicken Sie selbst einen Brief oder ein Paket, haftet die Post grundsätzlich für die Zustellung. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch für einen bestimmten Zustellungstermin. Der Verbraucher sei selbst dafür verantwortlich, dass wichtige Post rechtzeitig beim Empfänger eintrifft, so Bereska. Wichtige Sendungen sollten Sie daher immer frühzeitig verschicken. Erhalten Sie im Gegenzug etwa eine Mahnung nicht rechtzeitig, drohen Ihnen aber auch keine Konsequenzen, wenn Sie den Betrag erst verspätet begleichen.
 

Weitere Nachrichten zum Thema Rechtsschutzversicherung