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München, 12.11.2015 | 12:03 | mtr
Arbeitnehmer müssen nicht damit rechnen, dass sie an einem Sonntag von ihrem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen bekommen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass die Probezeit am Sonntag endet und der Arbeitgeber sonntags arbeitet. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor, das am Mittwoch veröffentlich wurde.
Eine Willenserklärung – in diesem Fall das Kündigungsschreiben – gilt juristisch gesehen als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt und typischerweise damit zu rechnen ist, dass dieser davon Kenntnis erlangt. Als Machtbereich gilt beispielsweise der Briefkasten. Auf diese Definition aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat wohl auch die Rechtsanwaltskanzlei vertraut, als sie ihrer Rechtsanwaltsgehilfin am Sonntag, den 30. November 2014 die Kündigung in den Briefkasten warf.
Der Einwurf am Sonntag war deshalb so dringend, weil an dem Tag die Probezeit endete und die gesetzliche Kündigungsfrist lediglich zwei und nicht vier Wochen betrug. Da die Anwaltsgehilfin erst am Montag ihren Briefkasten leerte und das Kündigungsschreiben entdeckte, war die Probezeit bereits abgelaufen. Da das Schreiben in ihren Augen unwirksam war, klagte die Frau gegen die Kündigung. Bereits in der ersten Instanz hatte sie damit Erfolg.
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