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Kündigung mit Hinweis auf Pensionsberechtigung ist diskriminierend

München, 23.7.2015 | 15:23 | mtr

Lassen bestimmte Formulierungen in einem Kündigungsschreiben und weitere Indizien die Vermutung zu, dass eine Kündigung aus Altersgründen erfolgte, ist dies als ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anzusehen. Sollte der Arbeitgeber diese Vermutung nicht widerlegen können, ist eine solche Kündigung unwirksam. Das gilt auch für Kleinbetriebe, wo der gesetzliche Kündigungsschutz in der Regel nicht greift. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden.

Aufgeschlagenes Gesetzbuch sowie Richterhammer und Waage.BAG-Urteil: Lässt eine Kündigung die Vermutung zu, dass sie aus Altersgründen erfolgte, stellt dies einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz dar.
Geklagt hatte eine 65-jährige Frau, die seit fast 14 Jahren in einer urologischen Gemeinschaftspraxis in Leipzig als Arzthelferin angestellt war. Zuletzt arbeitete sie überwiegend im Labor. Ende Mai 2013 kündigte der Betrieb das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2013. Als Kündigungsgrund nannte der Arbeitgeber eine Umstrukturierung der Praxis insbesondere im Laborbereich. Zudem wies er die langjährige Angestellte im Kündigungsschreiben darauf hin, dass sie „pensionsberechtigt“ sei.

Aufgrund dieser Formulierung und der Tatsache, dass nur sie und keine der vier jüngeren Arbeitnehmerinnen entlassen wurde, vermutete die Gekündigte eine Kündigung aus Altersgründen. Zudem wurde zum 3. Januar 2014 eine 35-jährige Krankenschwester eingestellt, die in dem Betrieb zuvor eine Umschulung absolviert hatte. Mit ihrer Klage wollte die Entlassene die Kündigung rückgängig machen. Zudem verlangte Sie aufgrund der Benachteiligung aus Altersgründen eine Entschädigung. Nachdem sie in den beiden Vorinstanzen eine Niederlage erlitten hatte, legte sie beim BAG Revision ein.
 

Bundesarbeitsgericht sieht Altersdiskriminierung

Im Revisionsprozess wies der Arbeitgeber den Vorwurf der Altersdiskriminierung erneut zurück. Das Kündigungsschreiben zeuge lediglich davon, dass man bemüht war, die Entlassung freundlich und verbindlich zu formulieren. Zudem wurde die Kündigung ausgesprochen, weil davon auszugehen sei, dass in Zukunft 70 bis 80 Prozent der abrechenbaren Laborleistungen entfallen werden. Außerdem sei der langjährigen Mitarbeiterin gekündigt worden, weil sie im Vergleich zu den anderen Arzthelferinnen schlechter qualifiziert sei.

Weil diese Argumentation die Richter am Bundesarbeitsgericht nicht überzeugte, werteten sie die Kündigung als einen Verstoß gegen das AGG und erklärten sie für unwirksam. Ob und in welcher Höhe der Klägerin eine Entschädigung zusteht, wurde nicht entschieden. Um dies festzustellen, wurde der Fall zur erneuten Verhandlung an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

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