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Kaufvertrag: BGH stärkt Käufer-Ansprüche bei Vertragsrücktritt

München, 25.3.2015 | 15:45 | mtr

Verkäufer dürfen ihren Kunden bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises nicht verweigern, nur weil die gekaufte Ware inzwischen zerstört wurde und die zuständige Versicherung dem Abtritt der Versicherungsleistung nicht zustimmt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit die Rücktrittsrechte von Käufern gestärkt.

Autohändler und Kunde stehen gemeinsam bei einem Auto und betrachten lachend den Kaufvertrag.Bundesgerichtshof: Urteil stärkt die Anspruchsrechte der Verbraucher bei Vertragsrücktritt.
Im konkreten Fall hatte ein Mann einen Neuwagen gekauft. Aufgrund verschiedener Sachmängel, die der Verkäufer nicht vollständig beseitigte, trat der Käufer am 22. August 2011 vom Vertrag zurück. Er verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs – abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Der Verkäufer weigerte sich jedoch, darauf einzugehen. In der Nacht des 29. August 2011 brannte das Fahrzeug aus noch ungeklärten Gründen weitgehend aus.

Da der Käufer für den Wagen eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte, trat er seine Ansprüche gegenüber der Versicherung an den Verkäufer ab. Gleichzeitig hielt er an seiner Forderung gegenüber dem Autoverkäufer fest. Da jedoch nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Übertragung von Schadensersatzansprüchen nur möglich war, wenn der Versicherer ausdrücklich zustimmt, verweigerte der Verkäufer die Rückzahlung. Daraufhin zog der Käufer vor Gericht.

Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben dem Käufer Recht. Im Revisionsverfahren entschied der BGH nun ebenfalls zugunsten des Klägers. Nur weil der Abtritt der Schadensersatzansprüche noch geprüft werde beziehungsweise die Versicherungsgesellschaft die Genehmigung verweigere, stehe Verkäufern kein Zurückbehaltungsrecht zu, urteilten die Karlsruher Richter.

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