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Gebrauchtwagen: BGH stärkt die Rücktrittsrechte der Käufer

München, 15.4.2015 | 14:42 | mtr

Gebrauchtwagenhändler können für Mängel auch dann haftbar gemacht werden, wenn ein privater Gutachter oder der TÜV das Fahrzeug vor einem Verkauf begutachtet und keine technischen Fehler festgestellt hatte. Stellt sich nach einem Kauf heraus, dass der Wagen schwere Mängel aufweist, können Kunden von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit die Rechte der Käufer von Gebrauchtwagen gestärkt.

Autohändler und Käufer schließen einen Kaufvertrag.Ist das Vertrauen in den Händler erschüttert, kann der Kunde die Nacherfüllung des Kaufvertrages ablehnen.

Im konkreten Fall hatte eine Frau am 3. August 2012 einen 13 Jahre alten Pkw zum Preis von 5.000 Euro erworben. Wie im Kaufvertrag vereinbart, wurde am Tag des Fahrzeugkaufs vom TÜV eine Hauptuntersuchung durchgeführt. Da keine gravierenden Mängel festgestellt wurden, erhielt der Gebrauchtwagen eine TÜV-Plakette, sodass die Käuferin anschließend damit nach Hause fahren konnte. Auf der Heimfahrt versagte jedoch der Motor mehrmals, woraufhin die Frau das Fahrzeug in die Werkstatt brachte, um es erneut gründlich überprüfen zu lassen.

Nachdem die Prüfung ergeben hatte, dass die Verkehrssicherheit des Wagens aufgrund von korrodierten Bremsleitungen beeinträchtigt war, focht die neue Eigentümerin am 30. August 2012 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gleichzeitig trat sie aufgrund der festgestellten Mängel vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Da der Verkäufer dies verweigerte, zog die Frau vor Gericht. Zwei Vorinstanzen entschieden zu Gunsten der Klägerin. So stellte das Oberlandesgericht Oldenburg fest, dass der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung nichtig sei.

 

TÜV haftet nicht

Im Berufungsprozess hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass an den vorderen Bremsleitungen offensichtliche und bereits fortgeschrittene Korrosionen vorlagen. Auch wenn dem Autoverkäufer nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass er davon Kenntnis hatte, sind gewerbliche Händler nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, vor dem Verkauf eine sorgfältige Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen. Genau diese Pflicht habe der Verkäufer verletzt, urteilten die Richter vom Oberlandesgericht. Die Haftung und damit die Verantwortung könne auch nicht auf Dritte wie etwa den TÜV übertragen werden, da diese als Erfüllungsgehilfen anzusehen sein.

Der beklagte Autohändler legte gegen das Urteil Revision ein, da ihm die Klägerin sein Recht auf Nacherfüllung des Kaufvertrags verwehrt hätte. Auch wenn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Beklagten keine arglistige Täuschung nachzuweisen sei, könne die Käuferin aufgrund der im Nachhinein festgestellten Mängel fristlos vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Nacherfüllung des Kaufvertrages sei hier unzumutbar, da der Verkäufer gegenüber der Käuferin jegliches Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Fachkompetenz verspielt habe.

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