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München, 10.7.2015 | 09:53 | mtr
Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat vergangenes Jahr entschieden, dass das sogenannte Framing keine Verletzung des Urheberrechts darstellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung am Donnerstag durch ein eigenes Urteil konkretisiert. Nach Meinung der Karlsruher Richter ist die legale Einbettung fremder Internet-Videos an eine bestimmte Bedingung geknüpft. Bei einem Verstoß könnte somit ein teurer Schadensersatz fällig werden.
Im konkreten Fall ging es um ein Werbevideo eines Wasserfilterherstellers. In dem zweiminütigen Video wollte das Unternehmen zu Werbezwecken über Wasserverschmutzung aufklären. Zwei konkurrierende Handelsvertreter boten das Video, welches bei Youtube veröffentlicht war, per Framing auf Ihrer Homepage zur Nutzung an. Der Wasserfilterhersteller wertete die Einbindung seines Videos jedoch als Urheberrechtsverletzung und verklagte die Handelsvertreter auf Schadensersatz.
Das Landgericht München verurteilte die Beklagten zu jeweils 1.000 Euro Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) hob im Berufungsverfahren das Urteil wieder auf, woraufhin die Klägerin Revision einlegte. Um Rechtssicherheit zu erlangen, hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg den Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt. In der Urteilsbegründung des EUGH heißt es: Es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn der User glaubt, dass Video gehöre zu der Seite, auf der er sich gerade befindet.
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