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Framing: BGH erlaubt Einbetten von Internetvideos mit Einschränkung

München, 10.7.2015 | 09:53 | mtr

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat vergangenes Jahr entschieden, dass das sogenannte Framing keine Verletzung des Urheberrechts darstellt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Entscheidung am Donnerstag durch ein eigenes Urteil konkretisiert. Nach Meinung der Karlsruher Richter ist die legale Einbettung fremder Internet-Videos an eine bestimmte Bedingung geknüpft. Bei einem Verstoß könnte somit ein teurer Schadensersatz fällig werden.

Man sitzt vor drei Laptops und programmiert. BGH-Urteil: Framing stellt keine Verletzung des Urheberrechts dar, wenn der Rechteinhaber den Inhalt öffentlich zugänglich gemacht hat. Der EUGH hat allerdings das letzte Wort.

Im konkreten Fall ging es um ein Werbevideo eines Wasserfilterherstellers. In dem zweiminütigen Video wollte das Unternehmen zu Werbezwecken über Wasserverschmutzung aufklären. Zwei konkurrierende Handelsvertreter boten das Video, welches bei Youtube veröffentlicht war, per Framing auf Ihrer Homepage zur Nutzung an. Der Wasserfilterhersteller wertete die Einbindung seines Videos jedoch als Urheberrechtsverletzung und verklagte die Handelsvertreter auf Schadensersatz.

Das Landgericht München verurteilte die Beklagten zu jeweils 1.000 Euro Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) hob im Berufungsverfahren das Urteil wieder auf, woraufhin die Klägerin Revision einlegte. Um Rechtssicherheit zu erlangen, hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg den Fall zur Vorabentscheidung vorgelegt. In der Urteilsbegründung des EUGH heißt es: Es liege keine öffentliche Wiedergabe vor, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien. Das gelte auch dann, wenn der User glaubt, dass Video gehöre zu der Seite, auf der er sich gerade befindet.

 

BGH benennt Kriterium für Urheberrechtsverletzung bei Framing

Aus dem EUGH-Urteil schlussfolgerte nun der Bundesgerichtshof, dass die Einbettung eines fremden Videos auf der eigenen Internetseite mittels Frame nur dann erlaubt sei, wenn der Rechtinhaber das Video öffentlich zugänglich gemacht habe. In dem verhandelten Fall hatte die klagende Firma bestritten, das Werbevideo bei Youtube hochgeladen zu haben. Da dieser Punkt ungeklärt ist, hat der BGH den Freispruch aufgehoben und den Fall an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das OLG muss nun feststellen, ob die Behauptung des Klägers richtig ist. Sollte sich herausstellen, dass das Video ohne Zustimmung im Internet veröffentlicht wurde, liegt nach Ansicht der BGH-Richter eine Urheberrechtsverletzung vor. Die Sache ist jedoch noch nicht endgültig geklärt. Ein vergleichbarer Fall aus den Niederlanden beschäftigt nämlich den EUGH.

Da europäisches Gemeinschaftsrecht diesbezüglich über nationalen Recht steht, bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg konkret in der Sache entscheidet. Es könnte durchaus sein, dass die EUGH-Richter das Kriterium des BGH verwerfen. Mit einem Urteil rechnen die Karlsruher Richter frühestens in einem Jahr. Die Einbindung fremder Youtube-Videos bleibt also problematisch. Zudem gilt vorerst die deutsche Rechtsprechung.

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