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Prozesskostenhilfe: Falschangaben kommen Kläger teuer zu stehen

München, 26.11.2014 | 13:42 | mtr

Eine absichtliche Falschdarstellung eines Sachverhalts, führt zum Widerruf einer genehmigten Prozesskostenhilfe. Gerichte können die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe im Nachhinein aufheben, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der Antragsteller wesentliche Fragen falsch beantwortet hat. Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Montag mit.

Nach einem Auffahrunfall begutachten die beiden Autofahrer den Schaden.Urteil: Wer einen Unfall inszeniert, hat seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verwirkt und muss selbst zahlen.
In konkreten Fall hatte der Fahrzeughalter eines Mercedes einen BMW-Fahrer auf Schadensersatz verklagt, weil dieser im hinten aufgefahren war. Für den Prozess hatte der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und bewilligt bekommen. Da der Prozess vor dem Landgericht Münster für den Kläger nicht den gewünschten Erfolg brachte, legte er Berufung ein. Auch hierfür wurde ihm Prozesskostenhilfe gewährt.

Während der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren stellte sich jedoch heraus, dass der Kläger den Auffahrunfall provoziert hatte. Der Geschädigte hatte den Zusammenstoß mit dem anderen Fahrer zuvor abgesprochen und anschließend inszeniert. Das OLG Hamm wies die Klage daher ab und hob gleichzeitig die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für beide Instanzen nachträglich auf.

In der Mitteilung des OLG heißt es: Prozesskostenhilfe kann rückwirkend nicht aufgehoben werden, nur weil im Verfahren die Beweisaufnahme zuungunsten des Begünstigten verläuft. Entscheidend sei vielmehr, ob der Antragssteller wissentlich falsche Angaben macht, um sich Sozialleistungen zu erschleichen. Der Kläger muss die Kosten für den Rechtsstreit in Höhe von rund 20.000 Euro nun selbst tragen. Die Verfahrenskosten beinhalten unter anderem Gebühren für Sachverständige, Richter und Anwälte.

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