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BGH: Kinder müssen auch bei Kontaktabbruch für Eltern aufkommen

München, 12.2.2014 | 16:10 | kro

Erwachsene Kinder müssen ihre Eltern auch dann finanziell unterstützen, wenn sie seit längerem keinen Kontakt mehr zu ihnen haben. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden. Die Karlsruher Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Unterhaltspflicht nur dann entfallen würde, wenn Eltern eine sogenannte schwere Verfehlung begehen.
 

Hammer und RichterhandLaut BGH müssen erwachsene Kinder auch bei Kontaktabbruch für die Pflege ihrer Eltern aufkommen.
Im verhandelten Fall hatte der Vater des Beklagten vor mehr als vierzig Jahren den Kontakt zu seinem damals 17-jährigen Sohn abgebrochen. Alle Versuche des Mannes, wieder mit seinem Vater in Verbindung zu treten, hatte dieser abgewiesen. Zudem wurde er später bis auf den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteil enterbt. Ab April 2008 lebte der Vater in einem Pflegeheim, in dem er im Februar 2012 verstarb.

Die Stadt Bremen forderte daraufhin von dem inzwischen selbst pensionierten Sohn, die Heimkosten in Höhe von rund 9.000 Euro zu übernehmen. Die Stadt hatte den Betrag zunächst vorgeschossen, da die Rente des Pflegebedürftigen nicht ausreichte, um das Heim zu zahlen. Der Sohn weigerte sich, da sein Vater jeden Kontakt zu ihm abgebrochen habe und offensichtlich nicht an seinem Leben interessiert gewesen sei. Das Amtsgericht Delmenhorst gab der Stadt Bremen recht. Der Beklagte ging dagegen in Berufung – das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte zu seinen Gunsten.

Die Stadt Bremen zog daraufhin vor das oberste deutsche Zivilgericht. Die BGH-Richter räumten zwar ein, dass der Vater des Beklagten aufgrund des verweigerten Kontakts zwar seiner gesetzlich festgeschriebenen Pflicht zu Beistand und Rücksicht nicht nachgekommen war. Allerdings habe sich der Verstorbene in den ersten 18 Lebensjahren des Beklagten um diesen gekümmert und sei damit seiner elterlichen Sorgfaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen. Daher liege keine sogenannte schwere Verfehlung vor, die den Sohn von der Pflicht zum Elternunterhalt entbinden würde.
 

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