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Schönheitsreparaturen: BGH stärkt Mieterrechte

München, 19.3.2015 | 13:52 | mtr

Übergeben Vermieter eine Wohnung unrenoviert, müssen Mieter diese weder während der Mietzeit noch beim Auszug renovieren, anteilige Renovierungskosten zahlen oder Schadensersatz leisten, wenn sie die Wohnung nicht neu hergerichtet haben. Dies gilt selbst dann, wenn sie früher als vertraglich vereinbart ausziehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und somit entsprechende Schönheitsreparatur-Klauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt.

Eine Frau sitzt lächelnd am Boden und hält eine Malerrolle in der Hand.Urteil: Wer seine Wohnung bereits unrenoviert übergeben bekommen hat, muss sie beim Auszug nicht mehr renovieren.
Dem obersten deutschen Zivilgericht lagen drei Fälle vor, bei denen sich die Vertragsparteien um sogenannte Abgeltungs- und Renovierungsklauseln stritten. Durch eine Renovierungsklausel (auch Vornahme- oder Abwälzungsklausel genannt) wird die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt. Abgeltungsklauseln wiederum verpflichten Mieter dazu, anteilig Kosten zu übernehmen, wenn die Wohnung beim Auszug Abnutzung- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch gar nicht fällig sind.

Solche Klauseln hat der BGH nun in einem Grundsatzurteil gekippt und somit auch seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben – vorausgesetzt die Wohnung war bei der Übergabe nicht renoviert. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass bei Renovierungen von Wohnungen das Verursacherprinzip gilt: Wer eine Wohnung unrenoviert erhält, könne nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden. Zudem sei es unzulässig, dass Mieter die Gebrauchsspuren ihres Vormieters beseitigen oder finanziell dafür aufkommen müssen, wenn sie ausziehen. Mieter brauchen ihre Wohnung in keinem besseren Zustand zurückgeben, als sie diese selbst vom Vermieter erhalten haben.

Von dem Grundsatzurteil dürften hierzulande Millionen Mieter betroffen sein. Nach Einschätzung von Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbunds, enthalten rund zwei Drittel aller Mietverträge unwirksame Schönheitsreparatur-Klauseln. Vor allem in Großstädten nutzen viele Vermieter Abgeltungs- und Renovierungsklauseln, um die Beseitigung von Gebrauchsspuren beim Auszug zu regeln. Experten raten Verbrauchern, ihre Mietverträge prüfen zu lassen, wenn sich Unstimmigkeiten bei Schönheitsreparaturen ergeben.

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