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München, 10.7.2014 | 15:52 | mtr
Ist in einem Mischmietvertrag nicht eindeutig geregelt, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Mietvertrag handelt, darf der Vermieter diesen nicht ohne berechtigtes Interesse kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden. In der Urteilsbegründung heißt es: Lässt sich aus dem Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehenen Flächen und der Verteilung der Gesamtmiete die Art der Hauptnutzung nicht feststellen, unterliegt der Vertrag dem Miet- und Kündigungsrecht für Privatpersonen.
Erste Schätzungen des Statistischen Bundesamtes deuten auf einen leichten Anstieg der Unfälle in Deutschland im Jahr 2023 hin. Eine Rechtsschutzversicherung ist demnach weiterhin sinnvoll für Verkehrsteilnehmer.
Trotz einer verbesserten Schaden-Kostenquote der Cyberversicherer signalisieren neue Studienergebnisse ein wachsendes Risiko digitaler Angriffe für Unternehmen aller Branchen.
Immer wieder sind Reisende mit Flugverspätungen und -annullierungen konfrontiert. Wann man in solch einer Situation eine Entschädigung erhält und wie man diese beantragt, erfahren Sie hier.