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BGH stärkt Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen

München, 14.8.2015 | 12:50 | mtr

Der Kauf von Heizöl im Internet hat keinen spekulativen Charakter. Daher gilt für Verbraucher wie bei jedem Kaufvertrag das gängige Widerrufsrecht. Ausnahmetatbestände beim Recht auf Vertragswiderruf betreffen vor allem spekulative Finanzgeschäfte. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Ein Mann tätigt an seinem Tablet-PC einen Online-KaufBGH: Ein Heizöl-Online-Kauf kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das Urteil könnte jedoch beim Bundesverfassungsgericht landen. Einen Kostenschutz bietet die Rechtsschutzversicherung.
Im konkreten Fall hatte eine Verbraucherin im Februar 2013 von einem Brennstoffhändler im Internet 1.200 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von knapp 1.064 Euro bestellt. Das Brennstoffunternehmen weist in seinen Geschäftsbedingungen daraufhin, dass gemäß § 312 Abs. 4 Nr. 6 BGB bei Heizöl- und Dieselbestellungen für private Verbraucher kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht bestehe. Da die Kundin die Lieferung nach ihrer Bestellung ablehnte, verlangte die Firma für die Stornierung des Vertrags einen Schadensersatz in Höhe von rund 113 Euro.

Als die Kundin den Liefervertrag von ihrem Anwalt widerrufen ließ, erhob das Unternehmen Klage. Das Amtsgericht Euskirchen gab der Klage statt und verurteilte die Verbraucherin zu Schadensersatz inklusive Zinsen. Zudem sollte sie dem Kläger sämtliche vorgerichtlichen Kosten erstatten. Nachdem das Landgericht Bonn das Urteil bestätigt hatte, legte die Frau Revision beim BGH ein – mit Erfolg. Nach Meinung der Karlsruher Richter hält die Urteilsbegründung des Landgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
 

Widerrufsrecht gilt auch bei Heizöl-Online-Kauf

Schadensersatz sei nicht zu leisten, weil die Beklagte ihre Bestellung vom 25. Februar 2013 mit einem Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 wirksam widerrufen habe. Das Bonner Landgericht habe aus dem § 312 Abs. 4. Nr. 6 BGB fälschlicherweise abgeleitet, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (zum Beispiel bei Online-Käufen) über die Lieferung von Heizöl kein Widerrufrecht zustehe. Der Paragraf des BGB, auf den sich das Brennstoffunternehmen bei seiner Schadensersatzklage stützte, gilt laut BGH jedoch nur für spekulative Finanzgeschäfte.

Waren und Finanzdienstleistungen, die am Finanzmarkt gehandelt werden und auf deren Wert der Unternehmer aufgrund von Spekulationen keinen Einfluss habe, sind laut BGH vom Widerrufsrecht ausgenommen. Das gelte beispielsweise für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilsscheinen. Der Widerruf bei solchen Finanzgeschäften sei ausgeschlossen, weil sich innerhalb der Widerrufsfrist der Wert jederzeit zu Gunsten oder Ungunsten eines Vertragspartners ändern könne.

Laut SPIEGEL Online hat der unterlegene Heizölhändler inzwischen eine Anhörungsrüge beim BGH erhoben. Zudem erhält er Unterstützung von der Heizölbranche, die aus dem Urteil eine unfaire Risikoverteilung ableitet. Es wird wohl geprüft, ob gegen das BGH-Urteil eine Verfassungsbeschwerde eingereicht wird.  
 
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