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Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Haus- und Wohnungskäufern

München, 21.2.2014 | 15:32 | mtr

Haus- und Wohnungskäufer, die länger als vereinbart auf ihren Einzug warten müssen, haben einen gesonderten Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ihnen während der Wartezeit kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung gestellt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag entschieden.

Hand hält Schlüssel in die Luft. Im Hintergrund sieht man einen Rohbau.Ein Urteil des Bundesgereichtshofs stärkt die Rechte von Wohnungs- und Hauskäufern.
Im konkreten Fall hatten die Kläger einen Bauträger damit beauftragt, eine Altbauwohnung zu sanieren. Laut Vertrag sollte die 136 qm große Wohnung bis zum 31. August 2009 fertiggestellt und den neuen Besitzern übergeben werden. Nachdem der neue Wohnraum im Herbst 2011 noch immer nicht bezugsfertig übergeben werden konnte, verklagten die Wohnungseigentümer das Bauunternehmen.

Die Kläger forderten jedoch nicht wie üblich nur, dass ihnen die Miete für ihre Zwischenwohnung bis zum Zeitpunkt der Übergabe erstattet wird, sondern verlangten darüber hinaus Schadensersatz für einen sogenannten Nutzungsausfall. Dieser sei dadurch entstanden, dass die im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 genutzte Wohnung lediglich 72 qm groß war.

Bereits das Oberlandesgericht Jena hatte entschieden, dass in diesem Fall ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht - kürzte jedoch die Forderung der Geschädigten um 30 Prozent. Die Richter des Bundesgerichtshofs schlossen sich diesem Urteil im Revisionsverfahren an. Immobilienkäufern stehe prinzipiell bei einem langfristigen Fristversäumnis ein gleichwertiger Wohnraum oder eine finanzielle Entschädigung zu.

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