Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Sie sind hier:

BAG billigt Kündigungsfrist nach Betriebszugehörigkeit

München, 18.9.2014 | 17:24 | kro

Arbeitgeber können auch weiterhin die Kündigungsfristen ihrer Mitarbeiter nach deren Betriebszugehörigkeit staffeln - dies stellt keine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden und damit die übliche Praxis in Unternehmen für rechtmäßig erklärt.
 

Richterhammer und UnterlageDas Bundesarbeitsgericht bejaht Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit.
Laut einer entsprechenden Mitteilung war die im Jahr 1983 geborene Klägerin seit Juli 2008 auf dem Golfplatz der Beklagten als Aushilfe beschäftigt. Die Betreiberin kündigte ihr im Dezember 2011 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31. Januar 2012. Die Klägerin stellte zwar die Kündigung an sich nicht grundsätzlich in Frage, wohl aber die Kündigungsfrist.

Ihrer Auffassung nach begünstigten die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Kündigungsfristen im Anstellungsvertrag ältere Arbeitnehmer, da langjährig Beschäftigte grundsätzlich älter seien. Dagegen würden jüngere Arbeitnehmer wie sie durch eine solche Kündigungsregelung benachteiligt. Wie es in der BAG-Mitteilung weiter heißt, berief sie sich dabei auf die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie des Rates der Europäischen Union aus dem Jahr 2000. Laut dieser ist eine sogenannte mittelbare Diskriminierung von Beschäftigten aufgrund des Alters untersagt. Nach Auffassung der Klägerin müsste daher die in Deutschland gesetzlich verankerte maximale Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer gelten - unabhängig davon, wie lange sie bereits in einem Betrieb beschäftigt sind.

Die obersten deutschen Arbeitsrichter räumten zwar ein, dass die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit jüngere Arbeitnehmer mittelbar benachteilige. Jedoch sei es ein rechtmäßiges Ziel von Arbeitgebern, länger beschäftigten und damit betriebstreuen Mitarbeitern einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Deshalb sei die Staffelung bei den Kündigungsfristen angemessen sowie erforderlich – eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liege daher nicht vor.
 
 

Weitere Nachrichten zum Thema Rechtsschutzversicherung