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Räum- und Streupflicht: Räum- und Streupflicht: Das sollten Eigentümer und Mieter im Winter wissen

München, 15.1.2016 | 14:10 | kro

Passionierte Wintersportler und auch viele andere freuen sich über den späten Wintereinbruch. Doch auch beim Anblick des weißen Wintermärchens sollte man nicht vergessen, dass bei Schnee und Glätte ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. CHECK24 hat für Immobilieneigentümer und Mieter wichtige Informationen zur Räum- und Streupflicht zusammengestellt.
 

Winter Straße NachtDie winterliche Räum- und Streupflicht sollte zuverlässig erfüllt werden.
Im Regelfall ist es zunächst die Aufgabe der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, die Straßen und Gehwege von Eis und Schnee weitgehend freizuhalten, damit sie möglichst gefahrlos begehbar sind. Diese Verantwortung haben einige zuständige Kommunen für Bürgersteige, die an Häuser oder Grundstücke angrenzen, allerdings an die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen.

Einige Eigentümer übertragen diese Pflicht wiederum auf ihre Mieter, beispielsweise weil sie selbst nicht vor Ort leben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dies explizit im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgehalten sein muss. Weist der Vermieter den Mieter nicht darauf hin und kontrolliert nicht, ob der Pflicht ausreichend nachgekommen wird, kann der Hausbesitzer im Schadensfall trotzdem zur Verantwortung gezogen werden.
 

Vorgaben zur Räum- und Streupflicht

Üblicherweise gilt die Räum- und Streupflicht zwischen 7 und 20 Uhr, da vor allem bei Dunkelheit ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Jede Kommunalverwaltung kann hierzu jedoch eigene Vorgaben festlegen. Auch beim Streumaterial gibt es oftmals bestimmte Vorschriften. Erlaubt sind in der Regel Splitt, Sand und bestimmte Granulate. Salz oder „ätzendes Streumaterial“ ist dagegen meist verboten.

Ist die für die Räumung des Gehwegs zuständige Person erkrankt oder anderweitig verhindert, ist es deren Pflicht, für Ersatz zu sorgen. Findet sich sonst kein Ersatz, muss ein kostenpflichtiger Hausmeisterservice oder Räum- und Streudienst beauftragt werden.
 

Bei Pflichtverletzung Schadensersatz

Kommt jemand zu Schaden, weil die Räum- und Streupflicht auf dem entsprechenden Gehwegabschnitt vernachlässigt wurde, kann der Geschädigte Schadensersatz vom zuständigen Mieter oder nachlässigen Gebäudeeigentümer verlangen. Schlimmstenfalls muss dabei nicht nur beschädigte Kleidung ersetzt werden, sondern es können auch hohe Kosten für einen Krankenhausaufenthalt, Verdienstausfall, Reha-Maßnahmen und Schmerzensgeld anfallen.

Tipp: Schäden, die durch eine Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht entstehen, sind bei der Privathaftpflicht mitversichert. Diese sichert Mieter und Eigentümer selbst bewohnter Einfamilienhäuser ab. Demgegenüber kommt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für eventuelle Schäden auf, wenn der Gebäudebesitzer die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen hat und nicht ausreichend überprüft hat, ob der Mieter seiner Pflicht nachgekommen ist.

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