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Schlüsselverlust: Mieter haften nur für tatsächlich entstandene Schäden

München, 5.3.2014 | 15:34 | mtr

Mieter, die ihren Schlüssel verlieren, haften prinzipiell für Schäden die aufgrund des Missgeschicks entstehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Aus dem Urteil geht hervor, dass die Schadensersatzpflicht eines Mieters auch die Kosten für den Austausch einer Schließanlage umfasst – allerdings nur wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Austausch muss aus Sicherheitsgründen notwendig sein und zudem tatsächlich erfolgen. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen Mieter keinen Schadensersatz leisten.
 

Person mit Richterkleidung sitzt am Tisch und macht sich Notizen.Schlüsselverlust: Gemäß einem Urteil des BGH müssen Mieter nur für tatsächlich entstandene Schäden haften.
Im konkreten Fall hatte ein Mieter bei seinem Auszug im März 2010 seinem Vermieter nur einen von ursprünglich zwei ausgehändigten Wohnungsschlüsseln zurückgegeben. Wegen des Schlüsselverlusts hielt die Hausverwaltung aus Sicherheitsgründen den Austausch der Schließanlage für notwendig. Sie kündigte jedoch gleichzeitig an, die Anlage erst dann zu erneuern, wenn ihr die fälligen Kosten in Höhe von 1.468 Euro im Vorfeld erstattet werden - was bis heute nicht geschehen ist. Die Gesamtsumme stellte die Verwaltung dem Wohnungseigentümer in Rechnung.

Dieser behielt daraufhin 500 Euro von der Kaution seines Mieters ein und verklagte ihn auf Zahlung der restlichen 968 Euro plus Zinsen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Heidelberg gaben dem Eigentümer recht. Die Berufungsrichter hielten es für irrelevant, ob die Schließanlage ausgetauscht worden sei oder nicht. Da der Mieter seiner Rückgabepflicht nicht nachgekommen sei, müsse er für den Schaden haften. Dem Gläubiger stehe es frei eine Wiedergutmachung oder einen dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.

Der Mieter zog jedoch vor den BGH und hatte mit seiner Revision Erfolg. Da das Schloss bis heute nicht ausgetauscht worden und somit auch keine tatsächlichen Kosten verursacht worden seien, könne dem klagenden Vermieter auch kein Vermögensschaden entstanden sein. Unstrittig sei hingegen, dass Mieter für sämtliche Vermögens-, Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden können, die mit dem Verlust des Wohnungsschlüssels in Verbindung stehen.

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