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Pferdehaltung: Bad Sooden-Allendorf darf Pferdesteuer erheben

München, 10.9.2015 | 15:32 | mtr

Gemeinden sind grundsätzlich dazu berechtigt, Aufwandssteuern für die Pferdehaltung zu erheben. Allerdings sind manche Pferdehalter von der Pferdesteuer zu befreien. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor.

Ein Kleinkind sitzt auf einem Zaun und füttert aus einem Trog ein Pferd.Pferdehalter, die mit ihrem Tier ihren persönlichen Lebensunterhalt verdienen, sind von der Pferdesteuer auszunehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Ende letzten Jahres hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Pferdesteuersatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf für rechtmäßig befunden. Eine solche Gemeindesatzung stellt die ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Pferdesteuer dar. Da der Gerichtshof eine Revision nicht zugelassen hatte, legten die Kläger – ein Reitverein und mehrere Privatpersonen – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ziel war es, damit die Einführung der Pferdesteuer zu verhindern.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte allerdings die Entscheidungen der Vorinstanz. Zum einen sei ein Revisionsverfahren nicht notwendig, da sich aus dem Grundgesetz eine Gesetzgebungskompetenz für die Gemeinden ergebe und eine ordentliche Gemeindesatzung vorliege. Zum anderen stehe nach den bisherigen Regelungen und Maßstäben außer Frage, dass eine örtliche Aufwandssteuer für die Haltung und die entgeltliche Benutzung von Pferden grundsätzlich erhoben werden dürfe.
 

Ausnahmen und Regeln für die Besteuerung von Pferden

Aus einer Pressemitteilung des BVerwG geht hervor, dass Pferde, die nachweislich für eine haupterwerbliche Berufsausübung genutzt werden, nicht besteuert werden dürfen. Da die Pferdesteuersatzung von Bad Sooden-Allendorf ausschließlich Pferde betreffe, die zur Freizeitgestaltung genutzt werden, sei sie nicht zu beanstanden. Zudem entschieden die Richter: Örtlich ist eine Aufwandssteuer, wenn sie an einen Vorgang geknüpft ist, der im Gemeindegebiet stattfindet.

Daher ist für die Steuerpflicht auch nicht der Wohnort des Pferdehalters ausschlaggebend, sondern die Unterbringung des Tieres. Dem Urteil zufolge spielt es auch keine Rolle, ob die Gemeinde mit einer Besteuerung von Pferden die Pferdehaltung beeinflussen oder gar steuern möchte. Entscheidend sei, dass das Halten beziehungsweise die entgeltliche Benutzung eines Pferdes „über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs“ hinausgehe und einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordere, den sich meist wirtschaftlich besser gestellte Personen leisten könnten.
Eine örtliche Aufwandssteuer für Pferde sei daher mit einer Hunde- oder Zweitwohnsitzsteuer vergleichbar.

Medienberichten zufolge wollen die Kläger nicht aufgeben und prüfen weitere rechtliche Schritte. Zudem wollen sie der Gemeinde aufzeigen, dass sich die Einführung einer Pferdesteuer negativ auf die ökonomischen und sozialen Gegebenheiten der Gemeinde auswirken werde. Dabei können die Kläger wohl auf die Unterstützung von Reitervereinen und Pferdefreunden aus der ganzen Republik bauen.

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