Welche Versicherungsverträge bestehen über den Tod hinaus?
München, 04.05.2010 | 14:45 | sge
Mit dem Tod eines nahen Angehörigen beginnt für die Hinterbliebenen oft eine anstrengende Zeit. Es gilt nicht nur, den Verlust zu verarbeiten, sondern auch alle bürokratischen Angelegenheiten des Verstorbenen zu bewältigen.

Personenbezogene Versicherungen wie die Privathaftpflicht enden mit dem Tod des Versicherungsnehmers.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Versicherungsverträge mit dem Ableben des Versicherungsnehmers automatisch enden. Dazu gehören die private Haftpflichtversicherung, aber auch die Krankenversicherung sowie die private Unfallversicherung, sofern der Versicherungsnehmer hier allein versichert war. Alle anderen Verträge, die an Gegenstände gebunden sind, verfallen im Todesfall nicht automatisch. Der Hausrat des Versicherungsnehmers ist beispielsweise noch bis zu zwei Monate nach dessen Tod versichert.
Ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherung besteht für den Erben nur dann, wenn dieser bereits eine andere Hausratversicherung abgeschlossen hat. Sonst müssen die normalen Kündigungsfristen eingehalten werden. Ähnliches gilt für die Kfz-Versicherung. Auch diese besteht zunächst weiter, wenn der Erbe das Fahrzeug behält. Die Versicherung ihrerseits kann aber den Beitrag an das Risiko des Erben anpassen. Sonderkündigungskonditionen im Todesfall gibt es für Handy-, Telefon- und Internetverträge.
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