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EuGH-Urteil zur Versicherung: Assekuranzen müssen Unisex-Tarife anbieten

München, 01.03.2011 | 11:45 | tei

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Ab Ende 2012 müssen die Versicherungsgesellschaften geschlechtsneutrale Unisex-Tarife anbieten. Die Berücksichtigung des Geschlechts als prämienrelevanten Risikofaktor innerhalb der Policen sei diskriminierend und daher unzulässig.

Ab Ende 2012 müssen Versicherungen sogenannte Unisex-Tarife anbieten. Das entschied der EuGH in Luxemburg.

Ab Ende 2012 müssen Versicherungen sogenannte Unisex-Tarife anbieten. Das entschied der EuGH in Luxemburg.

Der EuGH führte als Urteilsbegründung die EU-Gleichstellungsrichtlinie von 2004 an. Nach dieser müssen Unisex-Tarife eigentlich schon seit dem 21. Dezember 2007 angeboten werden, jedoch wurde einschränkend eine Überprüfung des Sachverhalts nach fünf Jahren veranschlagt. Bislang konnten die Assekuranzen aufgrund einer Ausnahme auch das Geschlecht der Versicherten in ihre statistische Risikokalkulation einbeziehen. Dies ist nach dem Urteil des EuGH ab dem 21. Dezember 2012 nicht mehr zulässig.

Da Frauen beispielsweise eine höhere Lebenserwartung haben, veranschlagen die Versicherer bisher eine niedrigere Prämie innerhalb der Risikolebensversicherung, verlangen aber auch höhere Beiträge bei der privaten Rentenversicherung als bei männlichen Versicherungsnehmern. Auch in der Kfz-Versicherung wirkt sich das Geschlecht des Versicherten auf die Prämie aus: Da Autofahrerinnen statistisch gesehen in weniger Unfälle verwickelt sind, zahlen sie eine niedrigere Prämie als männliche Fahrzeughalter.

Die EU-Generalanwältin Juliane Kokott hatte auf eine Überprüfung der gängigen Ausnahmeregelung gedrängt. Sie betrachtet die geschlechterspezifisch differenzierte Beitragserhebung der Versicherungsunternehmen als ungerechtfertigt. Nach Ansicht von Kokott sollen in Zukunft nur noch rein biologische "Risiken" zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Ein Beispiel hierfür ist etwa die Einkalkulierung einer eventuellen Schwangerschaft in den Beitragssatz der privaten Krankenversicherung.

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