Betriebliche Weihnachtsfeier - die Unfallversicherung hat ihre Grenzen
München, 08.12.2010 | 11:00 | sge
Das gesellige Beisammensein mit den Arbeitskollegen auf der Weihnachtsfeier entwickelt sich nicht selten zu einer feucht-fröhlichen Angelegenheit. Als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung steht sie zwar unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Jedoch gibt es auch hier Grenzen. Geschieht dem Arbeitnehmer am Ort der Feierlichkeit oder auf der Hin-bzw. Rückfahrt etwas, spielt u.a. sein Alkoholpegel eine entscheidende Rolle.

Betriebliche Weihnachtsfeiern sind von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.
Aus Versicherungsseitiger Sicht ist die betriebliche Weihnachtsfeier dann beendet, wenn die Unternehmensleitung oder die Beauftragten die Veranstaltung verlassen und nur noch weniger als 20 Prozent der Beschäftigten anwesend sind. Der Zeitpunkt und der Austragungsort der betrieblichen Weihnachtsfeier spielen dabei keine bedeutende Rolle, es muss nur jedem Beschäftigten die Teilnahme an dieser Veranstaltung offen stehen. Versichert sind die An- und Rückfahrt unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für die Fahrstrecke von und zu der Arbeit gelten.
Versichert sind die Tätigkeiten, die dem Gemeinschaftszweck einer betrieblichen Weihnachtsfeier dienen. Dies können etwa Spiele, sportliche Betätigungen oder das Tanzen sein. Geschieht während einer Feier ein Unfall, kann übermäßiger Alkoholgenuss des Arbeitnehmers den Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Unfallversicherung verwirken. Auch ein Unfall am Steuer bei der Heimfahrt von der betrieblichen Weihnachtsfeier ist nur dann versichert, wenn der direkte Weg gewählt und kein Umweg gefahren wurde.
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