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Verbraucherschützer mahnen 23 Mobilfunkanbieter ab

München, 14.08.2012 | 17:18 | awa

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat insgesamt 23 deutsche Mobilfunkunternehmen abgemahnt. In einer Mitteilung vom Dienstag werfen die Verbraucherschützer den Telekommunikationsanbietern unter anderem vor, von ihren Kunden zu hohe Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen zu verlangen. Zudem sollen sie Restguthaben aus Prepaid-Verträgen gar nicht, nur teilweise oder gegen zusätzliches Entgelt zurückgezahlt haben. Der vzbv und die Verbraucherzentrale Berlin haben das rechtswidrige Vorgehen der Unternehmen bei der Überprüfung von Mobilfunkverträgen aufgedeckt.

Viele Gebühren, die Mobilfunkanbieter von ihren Kunden verlangen, sind an sich unzulässig oder zu hoch.

Viele Gebühren, die Mobilfunkanbieter von ihren Kunden verlangen, sind an sich unzulässig oder zu hoch.

Die Verbraucherschützer begründen ihr Vorgehen mit Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) von Anfang Juli beziehungsweise Ende März dieses Jahres. Die Richter hatten das nun abgemahnte Vorgehen der Anbieter für unzulässig erklärt. Insgesamt 17 der abgemahnten Telekommunikationsunternehmen haben laut vzbv bereits eine Unterlassungserklärung abgeben und ihre Vertragsbedingungen geändert.

Einer Entscheidung des BGH zufolge sind Mobilfunkanbieter verpflichtet, ihren Kunden das Restguthaben einer Prepaid-Karte nach Vertragsende auszuzahlen. Zudem urteilten die schleswig-holsteinischen Richter, dass Anbieter keine Gebühr für die Auszahlung des Guthabens verlangen dürfen. Die Rückerstattung sei keine echte Leistung, da die Unternehmen ohnehin dazu verpflichtet seien, so die Begründung des OLG. Trotz der eindeutigen Rechtslage verknüpfen einige Anbieter die Auszahlung eines Restguthabens an Bedingungen oder verlangen bis zu sechs Euro Gebühr.

Außerdem stellen viele Telekommunikationsanbieter ihren Kunden zu hohe Mahngebühren und Rücklastschriftgebühren in Rechnung. Einige Mobilfunkunternehmen behielten sich vor, pro Mahnung bis zu 15 Euro oder pro Rücklastschrift bis zu 20,95 Euro zu verlangen. Das OLG in Kiel hatte jedoch Mahngebühren von 9,95 Euro und Rücklastschriftgebühren von 19,95 Euro bereits für unzulässig erklärt. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass diese Kosten den zu erwartenden Schaden übersteigen würden.

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