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Urteil: Gäste müssen trotz Mängel für Ferienhaus zahlen

München, 15.07.2014 | 11:43 | kvo

Urlauber müssen eventuelle Mängel in einem Ferienhaus oder einer Ferienwohnung umgehend reklamieren und dem Vermieter eine angemessene Frist einräumen, die Probleme zu beheben - andernfalls müssen sie den vollen Mietpreis zahlen, wenn sie ihren Aufenthalt frühzeitig abbrechen. Das hat das Amtsgericht München am Montag entschieden.
 


Die doppelte Abrechnung von Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung ist bei zahlungsunfähigen Schuldnern unrechtmäßig.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts München müssen Urlauber trotz Mängel für ihr Ferienhaus zahlen.
Die zuständige Richterin entschied in dem Prozess zugunsten einer Vermieterin aus München, die ein Ferienhaus in Italien vermietet. Eine Familie aus Norddeutschland buchte das als „romantisches Landhaus mit Meerblick“ beschriebene Domizil im Internet. Allerdings brachen sie ihren Italienurlaub vorzeitig ab, weil die Unterkunft nicht ihren Erwartungen entsprach. Den Klägern zufolge sei das Ferienhaus verwahrlost gewesen.

Die Mieter hätten einen verrotteten Herd, alte Küchenmöbel und verschmutzte Bettwäsche vorgefunden. Die beklagte Vermieterin bestritt vor Gericht die Vorwürfe. Sie sei lediglich mit der Reinigung der Räume noch nicht ganz fertig gewesen. Mit einem Hinweis auf die Zustände kündigte die Familie sofort mündlich ihren Vertrag und forderte die Anzahlung zurück. Die Richterin wies die Klage der Mieter allerdings ab.

Die Richterin begründete ihr Urteil damit, dass der Mietvertrag nicht wirksam beendet worden sei. Die deutschen Touristen hätten der Vermieterin weder eine Frist gesetzt, die Mängel kurzfristig zu beheben, noch ein anderes Ferienhaus als Ersatz gefordert. Deshalb entschied das Münchener Amtsgericht, dass die enttäuschten Gäste den vollen Mietpreis zahlen müssen.
 

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