Reiserücktrittsversicherung nicht immer in der Leistungspflicht
München, 02.09.2010 | 12:15 | sge
Eine Reiserücktrittsversicherung scheint besonders sinnvoll für den Fall, dass man einen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. In der Tat können andere Rücktrittsgründe nur sehr selten geltend gemacht werden.

Kann wegen einer Krankheit die Reise nicht angetreten werden, zahlt die Reiserücktrittsversicherung.
Auch wer seinen Flug verpasst, weil er verschlafen hat, wird aller Wahrscheinlichkeit nach von seiner Versicherung keinen Cent des Reisepreises zurückbekommen. Gültige Gründe für die Stornierung von Reisen sind immer Unfall, Krankheit und Tod. Das gilt auch, wenn nahestehende Angehörige betroffen sind.
Manche Versicherungen springen zudem ein, wenn ein anderer Katastrophenfall eingetreten und zum Beispiel die Wohnung abgebrannt ist. Teilweise können ein Arbeitsplatzwechsel oder eine Schwangerschaft als Rücktrittsgründe geltend gemacht werden. Es lohnt sich bei der Reiserücktrittsversicherung ganz besonders, das Kleingedruckte zu lesen. Der Leistungsumfang kann von Assekuranz zu Assekuranz sehr unterschiedlich sein. Wer stornieren möchte, sollte umgehend Kontakt mit seiner Versicherung aufnehmen und genau nachfragen.
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