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Reiserücktrittsversicherung nicht immer in der Leistungspflicht

München, 02.09.2010 | 12:15 | sge

Eine Reiserücktrittsversicherung scheint besonders sinnvoll für den Fall, dass man einen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. In der Tat können andere Rücktrittsgründe nur sehr selten geltend gemacht werden.

Reiserücktrittsversicherung nicht immer in der Leistungspflicht

Kann wegen einer Krankheit die Reise nicht angetreten werden, zahlt die Reiserücktrittsversicherung.

Wer einen Urlaub gebucht hat und diesen dann nicht antreten kann, sollte bei einer eventuellen Stornierung der Reise finanziell abgesichert sein - wenn er über eine Reiserücktrittsversicherung verfügt. Doch die für die Assekuranzen akzeptablen Gründe für eine Stornierung des Urlaubs sind begrenzt. Aus Angst vor Überfällen beispielsweise die Buchung rückgängig machen zu wollen, ist für die Versicherung kein Grund zur Zahlung.

Auch wer seinen Flug verpasst, weil er verschlafen hat, wird aller Wahrscheinlichkeit nach von seiner Versicherung keinen Cent des Reisepreises zurückbekommen. Gültige Gründe für die Stornierung von Reisen sind immer Unfall, Krankheit und Tod. Das gilt auch, wenn nahestehende Angehörige betroffen sind.

Manche Versicherungen springen zudem ein, wenn ein anderer Katastrophenfall eingetreten und zum Beispiel die Wohnung abgebrannt ist. Teilweise können ein Arbeitsplatzwechsel oder eine Schwangerschaft als Rücktrittsgründe geltend gemacht werden. Es lohnt sich bei der Reiserücktrittsversicherung ganz besonders, das Kleingedruckte zu lesen. Der Leistungsumfang kann von Assekuranz zu Assekuranz sehr unterschiedlich sein. Wer stornieren möchte, sollte umgehend Kontakt mit seiner Versicherung aufnehmen und genau nachfragen.

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