Kfz-Versicherung: Autoschlüssel im Briefkasten gilt als fahrlässig
München, 31.08.2010 | 12:15 | sge
Der innerhalb der Versicherungsbedingungen vereinbarte Leistungsumfang ist für eine Assekuranz bindend - allerdings nur so lange, wie auch der Versicherungsnehmer gewissen Pflichten nachkommt. Fahrlässiges Handeln beispielsweise führt zumindest zur teilweisen Leistungsfreiheit.

Den Autoschlüssel in den Briefkasten der Werkstatt zu werfen, gilt als fahrlässig.
Ähnliches gilt für Versicherungsnehmer, die aus Zeitgründen ihren Wagen außerhalb der Werkstatt-Öffnungszeiten zur Reparatur bringen müssen. Für solche Fälle sollte es in der Werkstatt spezielle Briefkästen bzw. Einwurfluken geben, in die der Kunden den Autoschlüssel einwerfen kann und ihn bis zum Betriebsbeginn sicher aufbewahrt weiß. Herkömmliche, an der Hauswand befestigte Briefkästen sind dafür nicht geeignet, weil sie sich leicht entfernen lassen.
Wer seinen Autoschlüssel dennoch in den normalen Hausbriefkasten wirft, handelt grob fahrlässig und riskiert seinen vollen Versicherungsschutz. Aus diesem Grund gilt: Werkstatttermine unbedingt gut abstimmen. Am günstigsten ist es, sein Fahrzeug direkt zu übergeben und nicht nur auf dem Werkstatthof abzustellen. Wer es dennoch nicht innerhalb der Arbeitszeiten schafft, sollte mit der Werkstatt genau vereinbaren, wo er seinen Autoschlüssel sicher deponieren kann.
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