Kostenlose Beratung

0800 - 24 24 123

Mo. bis So. 8:00 - 19:00 Uhr

Servicezeiten (gebührenfrei)

x
Kfz-Versicherung Mo. - Fr. 8:00 - 20:00 Uhr
Motorradversicherung Mo. - Fr. 8:00 - 19:00 Uhr
Sachversicherungen Mo. - Fr. 8:00 - 20:00 Uhr
Personenversicherungen Mo. - Fr. 8:00 - 19:00 Uhr
Kredit & Konten Mo. - Fr. 8:00 - 19:00 Uhr
Baufinanzierung Mo. - Fr. 8:00 - 19:00 Uhr
Strom & Gas Mo. - So. 8:00 - 22:00 Uhr
DSL & Handy Mo. - Fr. 8:00 - 20:00 Uhr
Mietwagen & Reisen Mo. - Fr. 8:00 - 20:00 Uhr
Sa. 10:00 - 15:00 Uhr
So. 11:00 - 15:00 Uhr
Bekannt aus dem TV ARD, ZDF, RTL, PRO7, SAT1
Sie sind hier:

Hausratversicherung: Keine Schadensregulierung bei Fahrlässigkeit

München, 16.06.2010 | 16:45 | sge

Die Hausratversicherung gehört zu den wichtigsten Versicherungspolicen überhaupt. Im Schadensfall ersetzt sie das Wohnungsinventar zum Wiederbeschaffungswert. Verhält sich der Versicherungsnehmer jedoch grob fahrlässig, steht die Versicherung nicht mehr in der Leistungspflicht.

Hausratversicherung: Keine Schadensregulierung bei Fahrlässigkeit

Verursachen unbeaufsichtigte Kerzen einen Brand, muss die Hausratversicherung nicht leisten.

Der Leistungskatalog der Hausratversicherung deckt in aller Regel Brandschäden ab. Diese können durch Verbrennen, Verrußen, Funkenflug oder Rauchentwicklung entstehen. Vorausgesetzt ist dabei jedoch immer, dass der Versicherungsnehmer an der Entstehung des Schadens nicht fahrlässig beteiligt war. So dürfen elektrische Heizgeräte oder auch offene Flammen nicht unbeobachtet bleiben. Der Versicherte muss stets die gültigen Brandschutzbestimmungen befolgen und entzündliche Dinge außer Reichweite bringen.

Im Streitfall mit einer Versicherungsgesellschaft befand sich ein Mann, der nach einer Silvesterparty unter Alkoholeinfluss auf dem Sofa eingeschlafen und dabei seine noch brennenden Kerzen vergessen hatte. Die Hausratversicherung des Mannes verweigerte die Leistung mit der Begründung, er habe grob fahrlässig gehandelt. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Versicherungsunternehmen recht. Der Mann haftet selbst für den entstandenen Schaden an seiner Einrichtung.

Wer alkoholisiert sei, müsse damit rechnen, einzuschlafen und sei darüber hinaus verpflichtet, die nötigen Schutzvorkehrungen zur Verhütung eines Brandes zu treffen, so das Gericht. Das habe der Versicherungsnehmer jedoch versäumt. Er war allein im Partykeller gewesen und konnte nicht damit rechnen, dass andere für ihn aufpassen. Außerdem standen die Kerzen auf einer brennbaren Unterlage und lösten so beim Umfallen den Brand aus.

Weitere Nachrichten über Versicherungen