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Datenspeicherung: Nutzer öffentlicher WLANs dürfen anonym bleiben

München, 17.07.2012 | 12:37 | awa

Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots sind nicht verpflichtet, ihre Nutzer zu identifizieren. Das entschied das Landgericht München. Das Urteil der Richter war bereits im Januar gefällt worden, wurde aber erst am Montag bekannt. Bereits 2010 hatte ein kommerzieller WLAN-Betreiber einen Konkurrenten verklagt, der darauf verzichtete, Daten seiner Nutzer einzuholen und zu speichern. Als Begründung führte der Kläger an, der Beklagte würde sich durch die Unterlassung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

WLAN-Hotspot

Hotspot-Betreiber sind nicht zur Sammlung und Speicherung persönlicher Daten ihrer Nutzer verpflichtet.

Die Münchner Richter urteilten, dass die vom Kläger angeführten Paragrafen aus Telekommunikations- und Urhebergesetz weder  zu einer Identifikation der Nutzer noch zu einer Speicherung von deren Verkehrsdaten verpflichte. Daher würde die Klage abgewiesen. Der Beklagte - ein Unternehmen, das deutschlandweit öffentliche WLAN-Hotspots anbietet - darf daher weiterhin Internetzugänge ohne vorherige Registrierung bereitstellen.

Wie golem.de berichtet, betreffe das Urteil allerdings nur die Speicherpflicht und nicht die immer noch stark umstrittene sogenannte Störerhaftung. Beispielsweise hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass Betreiber von Internetcafés etwa für urheberrechtliche Vergehen ihrer Kunden im Internet haften müssten. Allerdings stehe dem ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegenüber: Demnach seien Hotels, die ihre Kunden entsprechend belehrt hätten, von der Haftung ausgenommen.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßte das Urteil. Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich sei, dann sei sie auch nicht zulässig, hieß es in einer Mitteilung. Das Telekommunikationsgesetz verbiete die Erhebung nicht zwingend erforderlicher Daten. Christian Solmecke, Fachanwalt für Medienrecht, sprach sich hingegen für die von Hotels durchgeführte Praxis aus. Kenne ein WLAN-Betreiber seine Kunden nicht, so könne er diese später nicht Regress nehmen, sollte er beispielsweise für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haften müssen, so Solmecke gegenüber golem.de.

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