Vermögensschaden
Man unterscheidet zwei Arten von Vermögensschäden: echte und unechte. Ein echter Vermögensschaden liegt vor, wenn der Schaden am Vermögen der Person nicht als Folge eines vorausgegangenen Personen- oder Sachschadens eingetreten ist. Bei einem unechten Vermögensschaden liegt ein ursächlicher Zusammenhang mit einem Personen- und Sachschaden vor.
Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung bis zu einer gesetzlich festgeschriebenen Mindestsumme abgedeckt. Diese beträgt für Personenschäden 7,5 Mio. Euro je Schadenfall, für Sachschäden 1 Mio. Euro und für reine Vermögensschäden 50.000 Euro.
Parkt ein Fahrzeughalter sein Auto vor der Garage seines Nachbarn und dieser verpasst seinen Flug, weil er nicht aus der Garage konnte, entsteht ihm ein finanzieller Nachteil, da er einen neuen Flug buchen muss. Dies ist ein Beispiel für einen reinen Vermögensschaden. Es wird niemand verletzt, noch Gegenstände zerstört – es handelt sich lediglich um einen Schaden am Vermögen des Nachbarn, für die die Kfz-Haftpflichtversicherung des Falschparkers aufkommt.
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