Sonderkündigungsrecht
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Man unterscheidet bei der Kfz-Versicherung zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Für eine außerordentliche Kündigung müssen bestimmte Kriterien vorliegen, die im Artikel 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind.
Zulässige Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind zum Beispiel:
- Anhebung der Beiträge in der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung: Das Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn sich der Tarif durch eine Neu-Einstufung des Schadenrisikos des Autos (Typklassen) oder die Zuordnung des Wohnortes zu einer neuen Regionalklasse ändert und deshalb ein höherer Beitrag gezahlt werden muss. Nach Erhalt der (höheren) Rechnung hat der Versicherte einen Monat Zeit zu reagieren, um zu einem billigeren Anbieter zu wechseln.
- Fahrzeugwechsel oder Neuzulassung: Bei einem Fahrzeugwechsel oder einer Neuzulassung können Versicherungsnehmer ohne Kündigungsfrist die Versicherung wechseln.
- Schadenfall: Im Schadenfall haben sowohl Versicherer also auch Versicherungsnehmer das Recht eine Versicherung innerhalb von vier Wochen nach dem Schadenfall zu kündigen.
In jeden Fall ist es wichtig darauf zu achten, dass vor der Kündigung bereits ein neuer Versicherer dem Vertrag zugestimmt hat, denn eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland zur Teilnahme am Straßenverkehr zwingend erforderlich.
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