Ruheversicherung
Wird ein Fahrzeug vorübergehend (mindestens für zwei Wochen, maximal für ein Jahr) stillgelegt, kann der Versicherungsnehmer eine Ruheversicherung beantragen. Der Versicherungsnehmer muss für den Zeitraum der Stilllegung keinen Versicherungsbeitrag zahlen, der Versicherungsschutz besteht jedoch in dem in § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) beschriebenen Umfang weiter. Der Versicherungsschutz umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung und einen Teilkaskoversicherungsschutz, wenn zuvor auch ein Kaskoversicherungsschutz bestand.
Es ist zu beachten, dass das Fahrzeug nicht außerhalb des Einstellraumes oder des umgrenzten Abstellplatzes benutzt oder auf öffentlichem Grund abgestellt werden darf.
Nach Beendigung der Stilllegung lebt der Versicherungsschutz in gehabtem Umfang wieder auf.
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