Gesetzliche Mindestdeckung
Laut dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) §4 Absatz 1-2 schreibt der Gesetzgeber die folgenden Mindestversicherungssummen bei Kraftfahrzeugen vor:
- für Personenschäden 7,5 Mio. Euro
- für Sachschäden 1 Mio. Euro
- für reine Vermögensschäden 50.000 Euro
Sofern nicht explizit eine höhere Versicherungssumme in der Police vereinbart ist, entspricht die Mindestdeckung dem Höchstbetrag, den ein Versicherungsunternehmen in einem Schadenfall zu zahlen verpflichtet ist.
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