Erstprämienverzug
Nach Abschluss eines Versicherungsvertrags erhält der Versicherungsnehmer von der Assekuranz eine Police sowie eine Rechnung über die zu entrichtenden Beiträge. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet diese Rechnung innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Fälligkeit zu begleichen. Andernfalls hat der Versicherer die Möglichkeit entweder den Betrag gerichtlich einzufordern oder von dem Vertrag zurückzutreten.
Nach § 37 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, den Versicherungsnehmer schriftlich und ausdrücklich auf die Folgen eines Erstprämienverzugs aufmerksam zu machen.
Möchte ein Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen, kann er den Vertrag durch die Nichtzahlung innerhalb der drei Monate verfallen lassen oder innerhalb der Frist eine Rücktrittserklärung an die Versicherung senden.
Bei einem Schaden muss die Versicherung nicht für die Kosten aufkommen, solange die Erstprämie noch nicht bezahlt wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass der Erstprämienverzug durch Krankheit oder einen Buchungsfehler der Bank zustande gekommen ist.
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