Bereifung
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVZO) muss ein Autofahrer immer mit geeigneter Bereifung unterwegs sein. Dazu gehören zum einen die richtige Profiltiefe, Größe sowie Luftdruck und zum anderen die Anpassung an die Witterungsverhältnisse.
Während Reifendruck und –größe dem jeweiligen Fahrzeug angepasst sein sollten, muss die Profiltiefe der StVZO mindestens 1,6 mm betragen, der ADAC empfiehlt zur Sicherheit vor allem bei Winterreifen mindestens 5,0 mm. Zur Anpassung eines Fahrzeugs an das Wetter empfiehlt es sich bei niedrigen Temperaturen und Frost mit Winterreifen zu fahren. Zwischen Oktober und Ostern sind Winterreifen also in jedem Fall ratsam.
Wer mit unangepassten Reifen einen Unfall verursacht, dem droht zwar nach der StVZO ein Bußgeld, aber nicht zwingend der Verlust des Versicherungsschutzes.
Der Haftpflichtschutz bleibt bestehen. Für die Kaskoversicherungen und damit den eigenen Schutz dagegen gilt, dass Versicherungsunternehmen die Bezahlung verweigern können, wenn dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Grob fahrlässig ist zum Beispiel ein Verkehrsteilnehmer, der mit Sommerreifen in Winterurlaub fährt und dort einen Unfall verursacht. Wer dagegen mit zu niedrigem Profil fährt und glaubhaft machen kann, dass er es nicht wusste, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf Versicherungsschutz hoffen.
Fahrer eines Mietwagens sind nicht gezwungen die Bereifung zu überprüfen. Für die geeignete Bereifung ist die Vermietung zuständig. Nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg darf die Selbstbeteiligung nicht einbehalten werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Unfall aufgrund der falschen Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen geschehen ist.
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