Außerordentliche Kündigung
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Man unterscheidet bei der Kfz-Versicherung zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung. Für eine außerordentliche Kündigung, die auch Sonderkündigung genannt wird, müssen bestimmte Kriterien vorliegen, die Versicherungsvertragsgesetz geregelt sind.
Zulässige Gründe für eine Sonderkündigung sind zum Beispiel:
- § 31 Kündigung nach Prämienerhöhung: Anhebung der Beiträge in der Haftpflicht- oder Kaskoversicherung: Das Sonderkündigungsrecht besteht auch, wenn sich der Tarif durch eine Neu-Einstufung des Schadenrisikos des Autos (Typklassen) oder die Zuordnung des Wohnortes zu einer neuen Regionalklasse ändert und deshalb ein höherer Beitrag gezahlt werden muss. Nach Kenntnisnahme der der Prämienerhöhung durch ein Infoschreiben oder Erhalt der Rechnung hat der Versicherte einen Monat Zeit zu reagieren, um zu einem billigeren Anbieter zu wechseln.
- § 96 Kündigung nach Veräußerung (Fahrzeugwechsel): Bei einem Fahrzeugwechsel können Versicherungsnehmer ohne Kündigungsfrist die Versicherung wechseln.
- § 92 Kündigung im Schadenfall: Im Schadenfall haben sowohl Versicherer also auch Versicherungsnehmer das Recht eine Versicherung innerhalb von vier Wochen nach dem Schadenfall zu kündigen.
In jeden Fall ist es wichtig darauf zu achten, dass vor der Kündigung bereits ein neuer Versicherer dem Vertrag zugestimmt hat, denn eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland zur Teilnahme am Straßenverkehr zwingend erforderlich.
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