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Grundsatzurteil: Steuer für Kampfhunde muss bezahlbar sein

München, 16.10.2014 | 11:59 | mtr

Kommunen dürfen die Haltung von Kampfhunden nicht beliebig hoch besteuern. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch entschieden. Vielmehr muss die Abgabe an den durchschnittlichen Haltungskosten für das Tier ausgerichtet sein. Eine Besteuerung, die unverhältnismäßig darüber hinaus geht, kommt nach Einschätzung der Richter einem faktischen Kampfhundeverbot gleich. Hierfür fehle den Kommunen jedoch die Rechtssetzungskompetenz.

Kopf eines hechelnden Rotweilers.Bundesverwaltungsgericht: Eine Besteuerung von Kampfhunde darf keinem faktischen Verbot gleichkommen.
In dem konkreten Fall ging es um die Rechtmäßigkeit einer Hundesteuer in Höhe von 2.000 Euro. Diesen Betrag verlangt die bayerische Gemeinde Bad Kohlgrub (Kreis Garmisch-Partenkirchen) für die Haltung von Rottweiler. Die Hunderasse gilt in Bayern per Landesverordnung als Kampfhund und darf daher durch die Gemeinden höher besteuert werden. Da die Gemeinde für einen „normalen“ Hund jedoch lediglich eine Jahressteuer von 75 Euro erhebt, sahen sich die Halter ungerecht behandelt und zogen vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht München urteilte zunächst zugunsten der Gemeinde und wies die Klage gegen den Steuerbescheid zurück. Im Berufungsverfahren hatten die Hundehalter hingegen Erfolg. Dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zufolge, sei eine 26-fach erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde nicht gerechtfertigt. Dadurch sei eine Hundehaltung für Normalverdiener schlichtweg nicht möglich. Eine wissenschaftliche Untersuchung hatte zudem ergeben, dass die Haltungskosten jährlich etwa 1.000 Euro betragen. Nach Einschätzung der Richter sollten sich die Kommunen an dieser Summe ausrichten, wenn sie Steuern für Kampfhunde erheben.

Auch der Bundesverwaltungsgerichtshof setzte keine konkrete Steuer-Obergrenze fest, schloss sich jedoch der Argumentation des VGH an. Eine Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro habe eine „erdrosselnde Wirkung“ und wirke deshalb wie ein Verbot. Das Gericht wies zudem erneut daraufhin, dass eine generell erhöhte Besteuerung für als gefährlich geltende Hunde prinzipiell legitim sei - auch wenn das Tier, wie in dem zu verhandelnden Fall, einen Wesenstest positiv bestanden hätte.

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