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Verwaltungsgericht Trier erklärt hohe Kampfhundesteuer für unzulässig

München, 27.2.2014 | 09:27 | mtr

Eine deutlich höhere Steuer für einen als gefährlich eingestuften Hund kommt einem Haltungsverbot gleich und ist damit nicht zulässig. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Trier hervor. Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz eine Abgabe in Höhe von 1.500 Euro einen Staffordshire-Bullterier erhoben. Für einen nicht als gefährlich kategorisierten Hund werden der Gemeindesatzung zufolge lediglich 60 Euro fällig.

Staffordshire-BullterierDas Verwaltungsgericht Trier erklärt eine Steuer für Kampfhunde in Höhe von 1.500 Euro für rechtswidrig.
Grundsätzlich hält es das Verwaltungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich, sogenannte „Kampfhunde“ höher zu besteuern. Der von der beklagten Gemeinde festgelegte Steuersatz sei jedoch unzulässig, weil er die finanzielle Leistungsfähigkeit von Hundehaltern nicht berücksichtigt. Im Durchschnitt liege die finanzielle Belastung von Hundehaltern in Deutschland jährlich bei 900 bis 1.000 Euro.

Eine Hundesteuer in Höhe von 1.500 Euro überschreite damit die gesamten Haltungskosten für einen Hund deutlich. Nach Einschätzung der Richter will die Gemeinde über die enorme Steuer keine Einnahmen generieren, sondern die Haltung bestimmter Hundearten verbieten. Hierfür fehle der rheinland-pfälzischen Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz, zuständig wäre die Landesregierung.

Gegen das Urteil können die Beteiligten eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. Ein ähnlicher Fall hatte bereits im vergangenen Jahr den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof beschäftigt. Die Münchener Richter stuften einen 26-fach höheren Steuersatz für einen angeblich gefährlichen Hund als ungerechtfertigt ein und kippten die überteuerte Kampfhundesteuer.

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