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Schleswig-Holstein: Hundegesetz schafft neue Regeln für Hundehalter

München, 30.12.2015 | 09:12 | mtr

Ab dem 1. Januar 2016 gilt in Schleswig-Holstein das neue Hundegesetz (HundeG). Die Hundehaltung ändert sich damit grundlegend – für jeden Hundehalter. Die beiden wichtigsten Neuerungen: Die Abschaffung der Rasseliste und die Einführung einer allgemeinen Versicherungspflicht für Hunde.

Ein Mann und sein Dackel kuscheln im Liegen.Schleswig-Holstein schafft die Rasseliste ab und führt eine Kennzeichnungspflicht für Hunde ein. Zudem gilt ab dem 1.1.2016 ein Versicherungsgebot: Jeder Halter soll eine Hundehaftpflicht abschließen.

Das Hundegesetz wurde im Juni 2015 mit großer Mehrheit im Kieler Landtag verabschiedet. Im Vorfeld wurde die Abschaffung der Rasseliste kontrovers diskutiert. Tierschutzverbände wie TASSO e.V. und die Bundestierärztekammer fordern schon lange, Rasselisten abzuschaffen, und begrüßten daher das neue Gesetz. Es gebe keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass ein Hund allein aufgrund seiner Rasse aggressiv und gefährlich sei. Entscheidend sei die Erziehung und Haltung des Hundes.

Bisher galten in Schleswig-Holstein Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen von Natur aus als gefährlich. Unabhängig von der Rasse, werden Hunde nun nur dann als gefährlich eingestuft, wenn sie durch aggressives Verhalten aufgefallen sind. Das bedeutet, auch kleine Hunde wie ein Dackel oder Chihuahua können als gefährlich eingestuft werden. Sobald ein Hund als gefährlich gilt, muss der Halter bei der zuständigen Behörde eine Sondererlaubnis für die Haltung beantragen und bestimmte Pflichten erfüllen.

Unbedingt notwendig sind ein Sachkundenachweis und der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung. Zwei Jahre nach der Einstufung kann der Halter eine Rückstufung beantragen. Hierzu muss der Hund jedoch einen Wesenstest bestehen. Wurde ein Hund ausschließlich aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft, muss die Behörde die Einstufung prüfen und zurücknehmen.
 

Hundehaftpflicht: Versicherungsgebot für jeden Hundehalter

Das neue Hundegesetz enthält auch ein Versicherungsgebot. Jeder Hundehalter soll eine Hundehaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personen- sowie 250.000 Euro für Sachschäden abschließen. Das Innenministerium weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass eine fehlende Versicherung nur in begründeten Härtefällen nicht geahndet werden soll.

In welchen Fällen ein Hundehalter von der Versicherungspflicht befreit wird, erfährt man bei der zuständigen Behörde. Das neue Gesetz enthält noch weitere allgemeine Pflichten. Beispielsweise müssen Verunreinigungen wie Hundekot innerhalb einer Ortschaft ordnungsgemäß entsorgt werden, andernfalls droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Zudem muss jeder Hund, der älter als drei Monate ist, durch einen bestimmten Transponder gekennzeichnet werden.
 

Übergangsregelungen

Für Hunde, die bereits elektronisch gekennzeichnet wurden oder deren Haltung von den Behörden trotz Gefährlichkeit genehmigt wurde, gelten Übergangsregelungen. Die wichtigsten Regeln sind:
  • Kennzeichnung: Wurde ein Hund vor dem Inkrafttreten des neuen Hundegesetzes durch einen Transponder gekennzeichnet, der nicht den Anforderungen des neuen Gesetzes entspricht, ist eine erneute Kennzeichnung nicht nötig.
  • Erlaubnis für gefährliche Hunde: Wurde von der zuständigen Behörde bereits eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erteilt, so ist diese weiterhin gültig.
 
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