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Hundeverordnung Bremen - Regelungen zur Hundehaftpflicht

Wappen Bremen

Nicht jeder, der in Bremen einen Hund hält, muss für sein Tier zwangsläufig eine Hundehaftpflichtversicherung abschließen. Eine Versicherungspflicht besteht laut dem Bremer Hundehaltegesetz (HundeHG) nur für ganz bestimmte Hunderassen sowie Vierbeiner, die entsprechend der gesetzlichen Definition als gefährlich eingestuft werden.

Info: Nichtsdestotrotz ist es jedem Hundeeigentümer zu empfehlen, eine Hundehalterhaftpflicht abzuschließen, da auch kleine und ungefährliche Hunde große und teure Schäden verschulden können.

Gefährliche Tiere, die einer der gelisteten Rasse angehören, werden oftmals als Listen- oder Kampfhunde bezeichnet. Wer einen Hund halten möchte, der zu einer Rasse gehört, die explizit in der Hundeverordnung aufgeführt ist beziehungsweise von einer Behörde als gefährlich eingestuft wurde, darf dies nur unter bestimmten Voraussetzungen tun.

Listenhunde und gefährliche Hunde

In § 1 Bremer HundeHG ist definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Hund als gefährlich gilt. Ein Hund kann aus folgenden Gründen als gefährlich gelten:

  • Er weist aufgrund von Zucht, Abrichtung oder Ausbildung eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren auf. In diesem Fall ist eine Haltung gemäß § 3 Absatz (1) verboten, außer es handelt sich um einen Hund aus dem Tierheim, der kein aggressives Verhalten zeigt.

    Info: Es darf nur ein Tier der unten genannten Rassen aus dem Tierheim geholt werden.

  • Er neigt außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebs zum Hetzen und Reißen von Wild oder Vieh.
  • Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass er Menschen oder Tiere beißt beziehungsweise der Hund hat bereits zugebissen.

Wichtig: Ein Hund gilt nicht als gefährlich, wenn er zur Verteidigung seines Halters oder zur eigenen Verteidigung gebissen hat. 

Jeder, der einen gelisteten Hund halten möchte, muss für diesen nicht nur eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen, sondern diesen auch durch einen Mikrochip kennzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn einer zuverlässigen Person (vgl. § 3 Abs. 5 HundeHG) die Haltung eines Hundes erlaubt wurde, selbst wenn dieser zunächst aufgrund von Zucht, Ausbildung oder Abrichtung eine unnatürliche Kampfbereitschaft, Schärfe und Aggressivität aufwies.

Folgende Hunderassen gelten in Bremen als gefährlich:

Gefährlich sind auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Rassen. Zudem ist der Handel mit diesen Hunden verboten. Solche Tiere sind verhaltensgerecht und ausbruchssicher unterzubringen, sodass für kein Lebewesen eine Gefahr besteht.

In der Hundeverordnung finden sich diverse Rechte, Pflichten und Ausnahmefälle für die Haltung von gefährlichen und ungefährlichen Hunden. Beispielsweise gibt es spezielle Maulkorb- und Leinenpflichten in Bremen. So müssen gefährliche Hunde ab dem sechsten Lebensmonat einen Maulkorb tragen, insofern keine Ausnahme bei der Ortspolizeibehörde genehmigt wurde. Dies ist der Fall, wenn der Hund nicht auffällig ist beziehungsweise einem Wesenstest unterzogen wurde.

Wichtig: Ist ein als gefährlich geltender Hund entlaufen oder steht ein Umzug an, muss der Hundebesitzer die Ortspolizeibehörde umgehend informieren.

Weitere wichtige Aspekte des Bremer Hundegesetzes

Prinzipiell darf in Bremen ein Hund nur von Personen geführt werden, die körperlich dazu in der Lage sind, ihn zu kontrollieren. Ist dies nicht gewährleistet oder liegt keine Erfahrung in Sachen Hundeführung vor, gilt die Person als ungeeignet zur Führung eines Hundes. Wer seinen Vierbeiner in Geschäften, Einkaufszentren sowie öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Veranstaltungen Gassi führt, muss ihn anleinen. Zudem müssen Hunde außerhalb des eigenen Grundstücks beziehungsweise der eigenen Wohnung stets ein Halsband mit dem Namen und der Anschrift des Halters tragen.

Unter bestimmten Umständen kann die Ortspolizei den Halter dazu verpflichten, einen Sachkundenachweis – auch als Hundeführerschein bekannt – zu erbringen. Wer gegen eine gesetzliche Anordnung verstößt, riskiert ein Bußgeld und die Erlaubnis, das Tier zu führen. In manchen Fällen steht auch der Versicherungsschutz auf dem Spiel, selbst dann, wenn der Versicherer keinen Leinenzwang vorschreibt. Denn jeder Bürger ist prinzipiell dazu verpflichtet, Schäden zu vermeiden oder zu mindern.

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