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BGH-Urteil: Vermieten von Girokonten ist strafbar

München, 14.02.2013 | 11:43 | fre

Bankkunden, die ihr Girokonto an Unbekannte „vermieten“, können sich wegen Geldwäsche strafbar machen. Wird das zur Verfügung gestellte Konto für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte genutzt, kann der Inhaber laut einer Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) gegenüber den Geschädigten zu Schadensersatz verpflichtet werden. Eine Kontoinhaberin wurde nun erstmals verurteilt.

Die Richter des BGH befanden die Angeklagte der leichtfertigten Geldwäsche für schuldig.
Die Richter des BGH befanden die Angeklagte der leichtfertigten Geldwäsche für schuldig.
Wie viele andere Internetnutzer wurde die Beklagte online kontaktiert und mit einem lukrativen Nebenverdienst gelockt. Die Betrüger gaben sich als Onlinehändler aus und boten ihr ein monatliches Entgelt in Höhe von 400 Euro an. Dafür sollte sie ihre Kontodaten preisgeben und mehrere Zahlungen weiterleiten, die auf ihrem Girokonto eingingen. Diese beliefen sich insgesamt auf über 50.000 Euro.

Im verhandelten Präzedenzfall hatte ein Käufer über das Internet eine Digitalkamera bestellt und den Kaufpreis auf das Konto der Beklagten überwiesen. Doch der vermeintliche Onlineshop, der die Kamera angeboten hatte, existierte in Wirklichkeit gar nicht. Der Käufer wartete vergeblich auf seine Ware. Durch das fiktive Angebot wollten die Betrüger lediglich Geld kassieren, um dieses anschließend über Umwege ins Ausland zu schaffen.

An diesem gewerbsmäßigen Betrug konnte die Staatsanwaltschaft der Beklagten jedoch keine bewusste Beteiligung nachweisen. Dementsprechend mussten die Ermittlungen wegen Beihilfe eingestellt werden. Dennoch verurteilte das Gericht die Beklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche. Als Begründung gaben die Richter an, sie habe in erheblichem Ausmaß dazu beigetragen, dass das unrechtmäßig eingenommene Geld teilweise außer Landes geschafft werden konnte. Zudem verklagte der betrogene Kunde die Dame in ihrer Funktion als Geldempfängerin auf Schadensersatz. Der BGH gab ihm mit der Begründung Recht, dass die Beklagte gegen ein Schutzgesetz verstoßen hatte.

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