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Bundessozialgericht schränkt freie Apothekenwahl ein

München, 26.11.2015 | 12:55 | mst

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom Mittwoch die freie Apothekenwahl eingeschränkt: Um Kosten zu sparen, dürfen gesetzliche Krankenkassen mit Apotheken Exklusivverträge schließen. Kassenpatienten haben dann keinen Anspruch darauf, Krebs-Medikamente von einem anderen Apotheker zu beziehen.
 

Apothekerin bedient Kundin an der ThekeDie Krankenkassen dürfen Exklusivverträge mit Apotheken über die Lieferung von Krebsmedikamenten schließen.
Im verhandelten Fall hatte die AOK Hessen einen Exklusivvertrag mit einer Apotheke über Infusionen für eine Chemotherapie – sogenannte Zytostatikazubereitungen – geschlossen. Diese Krebs-Medikamente werden zu einem festgelegten Preis an die Arztpraxis geliefert, die den Versicherten behandelt.
 
Ein anderer Apotheker hatte trotz dieser Vereinbarung Infusionen für AOK-Versicherte an eine Arztpraxis geliefert, mit der er seit langem zusammenarbeitet. Die AOK hatte daraufhin von diesem Apotheker die Rückzahlung von Leistungen in Höhe von rund 70.000 Euro verlangt. Dagegen klagte der Apotheker vor dem Sozialgericht Darmstadt – zunächst mit Erfolg.
 
Allerdings gab das Bundessozialgericht jetzt in einer Revision der Krankenkasse Recht. Den gesetzlichen Krankenkassen sei es erlaubt, die Versorgung mit Arzneimitteln für die Krebstherapie sicherzustellen. Dabei könnten sie mit einzelnen Apotheken Exklusivverträge schließen, um günstigere Preise auszuhandeln. Die Patienten hätten in diesem Fall kein Anrecht darauf, selbst eine bestimmte Apotheke auszuwählen. Der Apotheker muss die vorläufig geleisteten Zahlungen der Krankenkasse zurückerstatten, urteilten die Kasseler Richter.

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