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Urteil: Studentische Krankenversicherung endet mit 37 Jahren

München, 16.10.2014 | 15:53 | mst

Studenten dürfen sich nicht mehr zu Sonderkonditionen gesetzlich krankenversichern, sobald sie ihr 37. Lebensjahr vollendet haben – selbst wenn sie krank oder behindert sind. Das hat das Bundessozialgericht am Mittwoch entschieden.
 

Student in der BibliothekDie studentische Krankenversicherung endet spätestens mit 37 Jahren
Ein Student hatte dagegen geklagt, dass ihm seine Krankenkasse im Jahr 2009 den vergünstigten Studententarif gekündigt hatte. Seit 1983 war er bei der Kasse als Student versichert gewesen. Der unter einem Asperger-Syndrom leidende Mann betrachtete die Kündigung als Diskriminierung eines Behinderten. Das Bundessozialgericht entschied jedoch, dass die studentische Krankenversicherung grundsätzlich mit dem 30. Geburtstag oder nach 14 Fachsemestern endet.

Diese Frist könne nur verlängert werden, wenn das Studium aus wichtigen Gründen wie etwa einer Behinderung nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte. Auch diese Verlängerung gilt nach Einschätzung der Richter aber nicht unbegrenzt: Die Studentenkonditionen können nach dem Urteil des Bundessozialgerichts um maximal sieben Jahre (14 Fachsemester) verlängert werden. Eine studentische Krankenversicherung endet daher spätestens mit dem 37. Geburtstag. Damit legte das Gericht einen noch kürzeren Spielraum zugrunde als die Vorinstanzen. Das Sozialgericht hatte geurteilt, dass eine studentische Versicherung bis zu einem Alter von 41 Jahren möglich wäre.

Nach Einschätzung des Bundessozialgerichts wurde der behinderte Kläger durch die Kündigung auch nicht diskriminiert. Das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes sowie die Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention würden keine bestimmte Art der Krankenversicherung vorsehen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch darauf, dass ihn seine Krankenkasse zeitlich unbegrenzt als Student versichert.
 

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