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BFH-Urteil: Bonusprogramme sind keine Erstattung von Versicherungsbeiträgen

München, 16.9.2016 | 09:45 | are

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, kann der Versicherte seine Krankenkassenbeiträge trotzdem vollständig als Sonderausgaben bei seiner Steuererklärung angeben. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. 

Drei Frauen YogakursGesundheitsbewusstes Verhalten von Versicherten soll sich laut BFH nicht negativ auf die Steuererklärung auswirken.
Die gesetzliche Krankenversicherung der Kläger belohnt gesundheitsbewusstes Verhalten mit einem Bonusprogramm. Sie zahlte den Versicherten bei der Inanspruchnahme bestimmter kostenloser Vorsorgemaßnahmen einen jährlichen Zuschuss von 150 Euro.
 
In diesem Zuschuss sah das Finanzamt eine Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge. Daher minderte es die als Sonderausgaben angegebenen Beiträge auch dementsprechend. Die Versicherten klagten mit Erfolg dagegen an.
 

Bonuszahlungen sind nicht mit Versicherungsbeiträgen zu verrechnen

Demnach urteilte der BFH, dass es sich bei Bonuszahlungen nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Denn an der Beitragslast ändere sich durch die Zahlung nichts. Das gelte selbst dann, wenn die Krankenkasse die Bonuszahlung als Beitragserstattung verrechnet und dementsprechend an das Finanzamt weitergeleitet habe.
 
Mit diesem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung. Diese hatte in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragsrückerstattung gesehen. 

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