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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 24.03.2023

Gesetzliche Krankenkasse kündigen

Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann seine Krankenkasse wechseln und Mitglied einer neuen Krankenkasse werden. Dies ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht, um den Wettbewerb zwischen den einzelnen Krankenkassen zu stärken. Für Sie als gesetzlich Versicherter ist hierfür allerdings seit Januar 2021 keine formale Kündigung mehr erforderlich. Sie können ganz einfach online eine neue Wunschkasse auswählen und Ihre neu gewählte Kasse übernimmt für Sie die Kündigung bei Ihrer bisherigen Krankenkasse.

Erfahren Sie hier, mit welcher Frist Ihre gesetzliche Krankenversicherung gekündigt werden kann und worauf Sie bei der Auswahl einer neuen Kasse achten sollten.

  1. Häufige Fragen zur Kündigung der GKV
  2. Kündigungsfrist und Sonderkündigung
  3. Änderung des Kündigungsverfahren
  4. Wechsel der Krankenkasse ohne Risiko
  5. Krankenkasse kündigen mit dem CHECK24-Vergleich

Häufige Fragen zur Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung

Wir haben häufige Fragen rund um die Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung zusammengestellt und beantworten diese im Folgenden für Sie.

  • Wann lohnt sich eine Kündigung der Krankenkasse?

    Ihre gesetzliche Krankenversicherung sollten Sie regelmäßig überprüfen – spätestens dann, wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Ist der Zusatzbeitrag im Vergleich zu anderen Kassen eher günstig oder teuer? Bietet die Kasse Zusatzleistungen, die Ihnen wichtig sind?

    Wenn Ihre Kasse einen vergleichsweise hohen Zusatzbeitrag erhebt oder Sie wichtige Zusatzleistungen vermissen, kann sich ein Krankenkassenwechsel lohnen.

  • Wer kann seine Krankenkasse kündigen?

    Grundsätzlich kann jeder gesetzlich Versicherte seine Krankenkasse wechseln und Mitglied einer neuen Krankenkasse werden. Einzige Voraussetzung: Sie müssen bereits 12 Monate bei Ihrer Krankenkasse versichert sein. Diese Bindungsfrist gilt allerdings nicht, wenn Ihre Kasse den Zusatzbeitrag erhöht. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und eine Kündigung ist möglich – unabhängig davon, wie lange Sie bereits bei Ihrer Krankenkasse sind.

    Keine Bindungsfrist bei Arbeitgeberwechsel

    Ebenfalls besteht für Versicherte bei einem Arbeitgeberwechsel seit dem 1. Januar 2021 die Möglichkeit ohne Bindungsfrist ihre Kasse zu wechseln. Voraussetzung ist lediglich, dass diese bis 14 Tage nach Arbeitsbeginn ihre neue Kasse wählen.

  • Worauf sollte ich bei der Wahl der Krankenkasse achten?

    Bei der Wahl Ihrer neuen Wunschkasse sollten Sie auf zwei Dinge achten: die Höhe des Zusatzbeitrags sowie das Angebot an freiwilligen Zusatzleistungen.

    Seit Anfang 2015 erhebt jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag, der zusätzlich zum normalen Beitragssatz zu zahlen ist. Einen Überblick zu den aktuellen Zusatzbeiträgen finden Sie hier. Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen diesen Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte. Entscheiden Sie sich für eine Kasse mit einem niedrigen Zusatzbeitrag, sparen Sie daher Geld. Die Ersparnis kann, je nach Höhe des Einkommens, durchaus einige Hundert Euro im Jahr ausmachen.

    Neben dem Beitrag sollten Sie auf die Zusatzleistungen der Krankenkassen achten. Rund 95 Prozent der Leistungen sind gesetzlich vorgeschrieben und daher bei allen Kassen gleich. Somit müssen Sie bei einem Wechsel auf keine medizinische Grundleistung verzichten. Die Krankenkassen bieten darüber hinaus freiwillige Zusatzleistungen für ihre Mitglieder. Hierzu zählen etwa Zuschüsse für eine professionelle Zahnreinigung oder die Erstattung von alternativen Heilverfahren. Prüfen Sie daher vor einem Wechsel, welche Zusatzleistungen die jeweilige Krankenkasse anbietet.

Kündigungsfrist und Sonderkündigung

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie Ihre Krankenkasse in der Regel mit einer Frist von zwei vollen Kalendermonaten wechseln. Beantragen Sie beispielsweise im Januar Ihren Wechsel, dann können Sie zum 31. März Ihre alte Kasse verlassen und zum 1. April Mitglied bei Ihrer neuen Wunschkasse sein.

Wechsel beantragt im

Kündigung/Wechsel wird wirksam zum

Mitglied bei neuer Kasse zum

November

31. Januar 1. Februar
Dezember 28./29. Februar 1. März
Januar 31. März 1. April

 

Grundsätzlich müssen Versicherte 12 Monate Mitglied einer Kasse sein, um zu einer anderen Kasse wechseln zu können. Diese Mindestbindungszeit gilt nicht, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht. Dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können Ihre Kasse in jedem Fall mit einer Frist von zwei Monaten verlassen.

Für manche Wahltarife gelten andere Fristen:

Achten Sie beim Abschluss eines Wahltarifs auf die geltenden Kündigungsfristen. Haben Sie sich etwa für einen Wahltarif mit Selbstbehalt entschieden, sind Sie für drei Jahre an die Mitgliedschaft in Ihrer Kasse gebunden.

Andere Wahltarife – wie etwa ein Tarif mit Beitragsrückerstattung, wenn Sie ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch nehmen – haben eine Bindungsfrist von einem Jahr. Das Sonderkündigungsrecht gilt grundsätzlich auch bei Wahltarifen. Nur beim Krankengeldwahltarif gibt es Besonderheiten. Hierzu beraten wir Sie gern.

Regelungen für die PKV

Für Versicherte mit einer privaten Krankenversicherung gelten andere Regelungen, wenn sie ihre PKV kündigen möchten. Vor allem für ältere Privatversicherte ist es oft nicht sinnvoll, den Anbieter zu wechseln.

Änderung des Kündigungsverfahrens

Gesetzlich Versicherte müssen seit dem 1. Januar 2021 für einen Krankenkassenwechsel nicht mehr bei ihrer bisherigen Kasse kündigen und eine Kündigungsbestätigung anfordern, sondern können direkt eine neue Kasse wählen. Die Übermittlung der Kündigung übernimmt die neue Kasse über ein elektronisches Meldeverfahren. Für Versicherte wird der Wechselprozess somit noch einmal deutlich einfacher. Eine Versicherungslücke ist dabei vom Gesetzgeber ausgeschlossen, da eine Ablehnung des Antrags (z. B. aufgrund des Alters, Vorerkrankungen oder laufenden Behandlungen) bei zuvor bereits gesetzlich Versicherten rechtlich nicht möglich ist. Wir erledigen diesen Wechsel ganz einfach für Sie und begleiten Sie, bis Sie Ihre neue Gesundheitskarte in den Händen halten.

Wechsel der Krankenkasse ohne Risiko

Ein Wechsel der Krankenkasse erfolgt für Sie ohne Risiko. Selbst wenn ein Wechsel wider Erwarten einmal nicht klappen sollte, beispielsweise aufgrund von fehlenden Dokumenten, bleiben Sie bei Ihrer alten Krankenkasse versichert. Sie müssen also keine Sorge haben, dass Sie vorübergehend ohne Versicherungsschutz dastehen könnten. Dies ist vom Gesetzgeber ausgeschlossen.
Ebenso wird vom Gesetzgeber sichergestellt, dass Sie nicht doppelt versichert sind. Somit besteht zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, dass Sie doppelte Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen.

Krankenkasse kündigen mit dem CHECK24-Vergleich

Mit dem Online-Krankenkassenvergleich von CHECK24 können Sie ganz einfach zahlreiche gesetzliche Krankenkassen miteinander vergleichen – egal ob Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK) Allgemeine Ortskrankenkrassen (AOK) oder Ersatzkassen. Unser Vergleich zeigt Ihnen, wie hoch der Beitrag der einzelnen Kassen ist und welche freiwilligen Zusatzleistungen diese bieten.

Haben Sie eine passende Krankenkasse gefunden, können Sie gleich online den Antrag auf einen Wechsel stellen. Wir senden Ihnen dann alle notwendigen Formulare zu und kümmern uns um die Abwicklung.

Tipp: Haben Sie noch Fragen zu einer bestimmten Krankenkasse oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrem Wechsel? Die CHECK24-Kundenberater helfen Ihnen jederzeit gerne weiter – rufen Sie uns einfach an.

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Gemäß § 15 VersVermV und § 60 Abs. 1 S. 2 ("Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung") sowie Abs. 2 VVG ("Markt- und Informationsgrundlage") weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.

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