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Gasverträge: BGH gibt Wohneigentümergemeinschaften Recht
| rar
Wohneigentümergemeinschaften (WEG) müssen bei Gaslieferverträgen wie private Verbraucher behandelt werden. Das Urteil teilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch mit. Drei WEG hatten geklagt, weil sie sich durch Preisanpassungsklauseln in ihren Gaslieferverträgen gegenüber Privatverbrauchern benachteiligt sahen. Anders als für Privathaushalte gilt für Gewerbekunden kein Verbot der Ölpreisbindung in Gaslieferverträgen, weshalb Gaspreise unterjährig angepasst werden dürfen.
BGH-Urteil: Wohnungseigentümergemeinschaften sind Verbraucher. Damit sind Preisanpassungsklauseln unwirksam.
Die entsprechenden Klauseln in den Gaslieferverträgen seien unwirksam, da sie als private Verbraucher und nicht als Gewerbekunden agieren würden, so das Argument der Kläger. Die Karlsruher Richter gaben ihnen Recht, da laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) Verbraucher natürliche Personen sind, die Rechtsgeschäfte zu Privatzwecken abwickeln.
Der Verbraucher als natürliche Person verliere seine Schutzwürdigkeit nicht allein dadurch, dass er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird – zumal dies beim Kauf einer Wohnung eine zwingende Voraussetzung ist. Zudem handelt eine WEG beim Abschluss eines Energielieferungsvertrages zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und verfolgen keinen gewerblichen Zweck. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Eigentümer von einer Hausverwaltung vertreten lassen, da diese im Auftrag der Verbraucher im Sinne des BGB handelt.
Bereits 2010 hatte der BGH entschieden, dass Gasversorger ihre Preise nicht mehr ausschließlich an die Entwicklung des Ölpreises binden dürfen. Speziell ging es damals um Preisanpassungsklauseln für extra-leichtes Heizöl: Vor dem Urteil durfte eine Preisbindung per Sondervereinbarung in Gasverträge aufgenommen werden. Die Preise durften folglich an die Entwicklung der Heizölpreise gekoppelt werden. Das Verbot galt anschließend jedoch nur für Verbraucher, nicht für Gewerbekunden.
Der Verbraucher als natürliche Person verliere seine Schutzwürdigkeit nicht allein dadurch, dass er Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird – zumal dies beim Kauf einer Wohnung eine zwingende Voraussetzung ist. Zudem handelt eine WEG beim Abschluss eines Energielieferungsvertrages zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und verfolgen keinen gewerblichen Zweck. Das gilt auch für den Fall, dass sich die Eigentümer von einer Hausverwaltung vertreten lassen, da diese im Auftrag der Verbraucher im Sinne des BGB handelt.
Bereits 2010 hatte der BGH entschieden, dass Gasversorger ihre Preise nicht mehr ausschließlich an die Entwicklung des Ölpreises binden dürfen. Speziell ging es damals um Preisanpassungsklauseln für extra-leichtes Heizöl: Vor dem Urteil durfte eine Preisbindung per Sondervereinbarung in Gasverträge aufgenommen werden. Die Preise durften folglich an die Entwicklung der Heizölpreise gekoppelt werden. Das Verbot galt anschließend jedoch nur für Verbraucher, nicht für Gewerbekunden.
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